(1) Die Hauptwahlbehörde hat mindestens eine Sonderwahlbehörde für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen nicht möglich ist, ihr Wahlrecht in einem Wahllokal auszuüben, zu bilden. Bei Bedarf kann die Hauptwahlbehörde mehrere Sonderwahlbehörden bilden. In diesem Fall hat sie für jede Sonderwahlbehörde den Bereich festzulegen, in dem diese ihre Tätigkeit auszuüben hat.
(2) Die Sonderwahlbehörden nach Abs. 1 bestehen aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Leiter der Sonderwahlbehörde und drei Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt dem Bürgermeister.
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