Der Gemeinderat hat die Anzahl der weiteren Beisitzer der Hauptwahlbehörde sowie der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde und der Sprengel- und Sonderwahlbehörden und deren jeweiliger Ersatzbeisitzer unter Berücksichtigung der verhältnismäßigen Stärke der im Gemeinderat vertretenen Parteien auf diese aufzuteilen. Die verhältnismäßige Stärke der Gemeinderatsparteien ist nach § 81 zu ermitteln. Haben danach zwei oder mehrere Gemeinderatsparteien Anspruch auf einen Beisitzer, so fällt dieser jener Gemeinderatspartei zu, die bei der letzten Gemeinderatswahl die größere Anzahl an Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Anzahl an Stimmen entscheidet das vom jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehende Los. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für die Aufteilung der Beisitzer auf die Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind.Der Gemeinderat hat die Anzahl der weiteren Beisitzer der Hauptwahlbehörde sowie der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde und der Sprengel- und Sonderwahlbehörden und deren jeweiliger Ersatzbeisitzer unter Berücksichtigung der verhältnismäßigen Stärke der im Gemeinderat vertretenen Parteien auf diese aufzuteilen. Die verhältnismäßige Stärke der Gemeinderatsparteien ist nach Paragraph 81, zu ermitteln. Haben danach zwei oder mehrere Gemeinderatsparteien Anspruch auf einen Beisitzer, so fällt dieser jener Gemeinderatspartei zu, die bei der letzten Gemeinderatswahl die größere Anzahl an Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Anzahl an Stimmen entscheidet das vom jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehende Los. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für die Aufteilung der Beisitzer auf die Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind.
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