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(1) Die Gemeinderatsparteien haben spätestens am zwölften Tag, für die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden jedoch spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung die aufgrund der Aufteilung nach § 15 auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden dem Leiter der Hauptwahlbehörde namhaft zu machen. Dabei gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.
(2) Der Leiter der Hauptwahlbehörde hat die Beisitzer und deren Ersatzmitglieder spätestens am vierzehnten Tag, jene der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden jedoch spätestens am 30. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen.
(3) Wird der Vorschlag auf Bestellung der Beisitzer und der Ersatzmitglieder nicht rechtzeitig erstattet, so sind die fehlenden Beisitzer und Ersatzmitglieder, sofern hierfür geeignete Personen zur Verfügung stehen, vom Leiter der Hauptwahlbehörde ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellen.
(4) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden einschließlich der Ersatzmitglieder und Vertrauenspersonen sind von der Hauptwahlbehörde unverzüglich kundzumachen.
(1) Die Gemeinderatsparteien haben spätestens am zwölften Tag, für die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden jedoch spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung die aufgrund der Aufteilung nach § 15 auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden dem Leiter der Hauptwahlbehörde namhaft zu machen. Dabei gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.
(2) Der Leiter der Hauptwahlbehörde hat die Beisitzer und deren Ersatzmitglieder spätestens am vierzehnten Tag, jene der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden jedoch spätestens am 30. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen.
(3) Wird der Vorschlag auf Bestellung der Beisitzer und der Ersatzmitglieder nicht rechtzeitig erstattet, so sind die fehlenden Beisitzer und Ersatzmitglieder, sofern hierfür geeignete Personen zur Verfügung stehen, vom Leiter der Hauptwahlbehörde ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellen.
(4) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden einschließlich der Ersatzmitglieder und Vertrauenspersonen sind von der Hauptwahlbehörde unverzüglich kundzumachen.