Soweit im IWG auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese gem § 15 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verwiesen wird etwa auf das Datenschutzgesetz oder allgemein auf Zugangsregelungen. (vgl Öhlböck, Kommentar zum IWG, Wien, 2008, S 133).
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. (www.raoe.at)