Norm: IPRG §28 Abs2
Rechtssatz: Der Begriff "Erbschaftserwerb" ist weit auszulegen. Darunter ist jedoch nur der sachenrechtliche Erwerbsakt durch die Einantwortung samt deren Voraussetzungen - wie etwa dem Erfordernis von Erbserklärungen und dem der Verteilung der Parteirollen für einen allfälligen Erbrechtsprozess zwischen mehreren Erbansprechern aufgrund widerstreitender Erbserklärungen - zu verstehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: IPRG §28 Abs2
Rechtssatz: Zum Erbschaftserwerb gehören nicht bloß die Einantwortung (§§ 810 ff ABGB), sondern auch der Erwerb durch Vermächtnisnehmer (§§ 684 ff ABGB). Entscheidungstexte 10 Ob 2335/96x Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 Ob 2335/96x Veröff: SZ 69/247 1 Ob 176/01s Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 176... mehr lesen...
Norm: IPRG §28 Abs2
Rechtssatz: § 28 Abs 2 IPRG, wonach dann, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt wird, der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, greift nur zusätzlich in jenen Fällen ein, in denen, ohne dass § 28 Abs 1 IPRG anzuwenden wäre, in Österreich abzuhandeln ist. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass bei manchen Fragen wie etwa dem Erw... mehr lesen...
Norm: IPRG §28 Abs2
Rechtssatz: In den Bereich der Nachlaßschuldenhaftung fällt auch die Nachlaßseparation. Entscheidungstexte 1 Ob 591/86 Entscheidungstext OGH 01.10.1986 1 Ob 591/86 Veröff: IPRax 1988,36 (Schwind, 45) = ZfRV 1988,132 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076684 Dok... mehr lesen...