Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Rechtsnatur und der Inhalt dinglicher Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren (§ 3 Abs. 1 Z 7 des Finanzsicherheiten-Gesetzes - FinSG, BGBl. I Nr. 117/2003) sowie der Erwerb dinglicher Rechte daran einschließlich des Besitzes sind nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, in dem das maßgebliche Konto (§ 3 Abs. 1 Z 8 FinSG) geführt wird.Die Rechtsnatur und der Inhalt dinglicher Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, des Finanzsicherheiten-Gesetzes - FinSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003,) sowie der Erwerb dinglicher Rechte daran einschließlich des Besitzes sind nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, in dem das maßgebliche Konto (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, FinSG) geführt wird.
(2)Absatz 2Nach dem im Abs. 1 bezeichneten Recht ist zudem zu beurteilen,Nach dem im Absatz eins, bezeichneten Recht ist zudem zu beurteilen,
1.Ziffer einsob das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren durch das Eigentum oder durch sonstige dingliche Rechte eines Dritten verdrängt werden oder diesem gegenüber nachrangig sind oder ein gutgläubiger Erwerb eingetreten ist;
2.Ziffer 2ob und welche Schritte zur Verwertung von im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren nach Eintritt des Verwertungs- oder Beendigungsfalls (§ 3 Abs. 1 Z 12 FinSG) erforderlich sind.ob und welche Schritte zur Verwertung von im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren nach Eintritt des Verwertungs- oder Beendigungsfalls (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, FinSG) erforderlich sind.
In Kraft seit 01.12.2003 bis 31.12.9999
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