§ 12 HKG 1997

HKG 1997 - Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsEine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn eine für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.Eine Anerkennung nach Paragraph 2, Absatz eins, oder eine Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 11, Absatz eins, ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn eine für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
  2. (2)Absatz 2Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 kann von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.Eine Anerkennung nach Paragraph 2, Absatz eins, oder eine Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 11, Absatz eins, kann von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.
  3. (3)Absatz 3Die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen ist in gleicher Weise kundzumachen wie die Anerkennung.
  4. (4)Absatz 4Ein Ruhen der Berechtigung nach gewerberechtlichen Bestimmungen zur Ausübung der Tätigkeiten, für die auch eine Vertriebsbewilligung nach § 11 Abs. 2 erforderlich ist, zieht das Ruhen der Vertriebsbewilligung nach sich. Die Wiederaufnahme der Ausübung der Vertriebsbewilligung ist der Landesregierung binnen drei Wochen anzuzeigen.Ein Ruhen der Berechtigung nach gewerberechtlichen Bestimmungen zur Ausübung der Tätigkeiten, für die auch eine Vertriebsbewilligung nach Paragraph 11, Absatz 2, erforderlich ist, zieht das Ruhen der Vertriebsbewilligung nach sich. Die Wiederaufnahme der Ausübung der Vertriebsbewilligung ist der Landesregierung binnen drei Wochen anzuzeigen.
In Kraft seit 01.05.2003 bis 31.12.9999
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