Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsKurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen (§ 13 Abs. 2) zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen (Paragraph 13, Absatz 2,) zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:
a)Litera aals Heilbad, wenn Heilvorkommen (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) vorwiegend oder doch teilweise in Form von Bädern ortsgebunden genutzt werden;als Heilbad, wenn Heilvorkommen (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und b) vorwiegend oder doch teilweise in Form von Bädern ortsgebunden genutzt werden;
b)Litera bals heilklimatischer Kurort, wenn er den im § 14 Abs. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen entspricht;als heilklimatischer Kurort, wenn er den im Paragraph 14, Absatz eins und 2 geforderten Voraussetzungen entspricht;
c)Litera cals Luftkurort, wenn er den im § 14 Abs. 1 und 3 geforderten Voraussetzungen entspricht;als Luftkurort, wenn er den im Paragraph 14, Absatz eins und 3 geforderten Voraussetzungen entspricht;
d)Litera dmit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad udgl).
(2)Absatz 2Solange eine Anerkennung im Sinn der §§ 13 oder 14 nicht ausgesprochen worden ist, ist es verboten, einem Gebiet eine Bezeichnung beizufügen, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist. Ebenso ist es verboten, für einen Kurort eine den Bestimmungen des Abs. 1 widersprechende Bezeichnung zu führen.Solange eine Anerkennung im Sinn der Paragraphen 13, oder 14 nicht ausgesprochen worden ist, ist es verboten, einem Gebiet eine Bezeichnung beizufügen, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist. Ebenso ist es verboten, für einen Kurort eine den Bestimmungen des Absatz eins, widersprechende Bezeichnung zu führen.
(3)Absatz 3Die Bestimmung des § 10 Abs. 4 ist auch auf die Werbung der Kurorte anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, ist auch auf die Werbung der Kurorte anzuwenden.
In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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