Bezeichnung der Kurorte
(1) Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen (§ 13 Abs 2) zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:
a) | als Heilbad, wenn Heilvorkommen (§ 1 Abs 2 lit a und b) vorwiegend oder doch teilweise in Form von Bädern ortsgebunden genutzt werden; | |||||||||
b) | als heilklimatischer Kurort, wenn er den im § 14 Abs 1 und 2 geforderten Voraussetzungen entspricht; | |||||||||
c) | als Luftkurort, wenn er den im § 14 Abs 1 und 3 geforderten Voraussetzungen entspricht; | |||||||||
d) | mit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad udgl). |
(2) Solange eine Anerkennung im Sinn der §§ 13 oder 14 nicht ausgesprochen worden ist, ist es verboten, einem Gebiet eine Bezeichnung beizufügen, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist. Ebenso ist es verboten, für einen Kurort eine den Bestimmungen des Abs 1 widersprechende Bezeichnung zu führen.
(3) Die Bestimmung des § 10 Abs 4 ist auch auf die Werbung der Kurorte anzuwenden.
0 Kommentare zu § 15 HKG 1997