§ 6 HKG 1997

HKG 1997 - Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Nutzungsbewilligung

 

§ 6

 

(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs 2 lit c, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Nutzungsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind.

(3) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 4 lit b und c durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

(4) Die Nutzungsbewilligung im Sinn des Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a)

die Anerkennung (§ 2) ausgesprochen worden ist;

b)

eine hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquelle und eine hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw Aufbereitung der Produkte des Heilvorkommens gegeben sind;

c)

bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, daß auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinn des § 3 Z 2 vorhanden ist; nur bei Säuerlingen für Badekuren (Anhang 2 lit d) genügt als Mindestwert die Menge von 700 mg/kg freies Kohlendioxyd in der Badewanne;

d)

ein Entzug von unerwünschten Wasserinhaltsstoffen von Heilquellen nur insoweit erfolgt, als die für die Heilwirkung maßgeblichen Merkmale dabei nicht verändert werden. Ein solcher Entzug von Wasserinhaltsstoffen ist bei jeder Angabe der Wasserzusammensetzung und des Inhaltes ausdrücklich zu vermerken (zB entschwefelt, entfluorisiert).

(4a) Die Nutzungsbewilligung gilt als erteilt, wenn nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten der Bescheid erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.

(5) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ist verboten. Als Nutzung in diesem Sinn gilt jedoch nicht die Benützung eines natürlichen Vorkommens zum eigenen persönlichen Gebrauch.

In Kraft seit 28.12.2009 bis 31.12.9999
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