Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken vom Inhaber, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet werden.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Vertriebsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen erforderlich sind.
(3)Absatz 3Die Bewilligung erfolgt auf Antrag. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. b bis d durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.Die Bewilligung erfolgt auf Antrag. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4, Litera b bis d durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
(4)Absatz 4Die Vertriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
a)Litera adie Anerkennung (§ 2) ausgesprochen worden ist;die Anerkennung (Paragraph 2,) ausgesprochen worden ist;
b)Litera bdas Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist;
c)Litera cdie chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produktes sich beim Vertrieb nicht in einer Weise ändern, die dessen Heilwirkung maßgeblich beeinflussen;
d)Litera ddie erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind.
(5)Absatz 5Die zum Versand gelangenden Flaschen und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, soweit nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Vollanalyse mit Angabe des Datums und der untersuchenden Stelle, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.
(6)Absatz 6Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, können als “natürlich abgefüllte Heilwässer” bezeichnet werden.Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, können als “natürlich abgefüllte Heilwässer” bezeichnet werden.
(7)Absatz 7Ein Inverkehrbringen von Produkten, die nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen, mit einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handelt, ist verboten.
(8)Absatz 8Die Verpachtung der Ausübung einer Vertriebsbewilligung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Verpachtung zu untersagen, wenn der Pächter oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, das oder ein nach außen vertretungsbefugtes Organ nicht eigenberechtigt ist, gegen ihn bzw es ein Ausschließungsgrund gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt oder er bzw es die nötige Verlässlichkeit nicht besitzt.Die Verpachtung der Ausübung einer Vertriebsbewilligung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Verpachtung zu untersagen, wenn der Pächter oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, das oder ein nach außen vertretungsbefugtes Organ nicht eigenberechtigt ist, gegen ihn bzw es ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt oder er bzw es die nötige Verlässlichkeit nicht besitzt.
In Kraft seit 01.05.2003 bis 31.12.9999
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