Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Anerkennung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort ist an die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 4 und an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren gebunden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.Die Anerkennung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort ist an die Voraussetzungen gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren gebunden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(2)Absatz 2Heilklimatische Kurorte sind solche Kurorte, die über ortsgebundene klimatische Faktoren verfügen, welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern. Heilklimatische Kurorte müssen
a)Litera anatürliche, ortsgebundene, wissenschaftlich anerkannte und erfahrungsgemäß bewährte, therapeutisch anwendbare Klimafaktoren aufweisen; hiezu gehören
1.Ziffer einsReizfaktoren (wie Höhenlage mit vermindertem Luftdruck, reichliche Besonnung und intensive Sonnenbestrahlung, insbesondere im Ultraviolettbereich, kräftige Luftbewegung mit beträchtlicher und stark schwankender Abkühlungsgröße udgl) oder
2.Ziffer 2Schonfaktoren (wie Vorhandensein von genügend Schattenspendern, Schutz vor stärkeren Winden, jedoch ohne Luftstagnation, gemäßigte und ausgeglichene Abkühlungsgröße, relative Stabilität der Witterung, an Staubbeimengung und Allergenen arme Luft udgl) oder
3.Ziffer 3eine Kombination von Reiz- und Schonfaktoren; ferner
4.Ziffer 4das Fehlen häufiger Nebelbildung, übermäßig hoher Abkühlungsgrößen, mehr oder weniger gleichmäßiger Verteilung der Niederschläge über den ganzen Tag, sodaß nicht genügend Zeit für den Aufenthalt im Freien bleibt, einer Verseuchung des engeren Kurgebietes durch die Abgase von Kraftfahrzeugen oder durch Abgase oder Rauch von Industrieanlagen udgl;
b)Litera bentsprechende Grünflächen, Wanderwege und Ausflugsmöglichkeiten besitzen;
c)Litera ceine möglichst lärmfreie Lage haben und dürfen nicht in der Nähe von Industrieanlagen gelegen sein, die die klimatischen Verhältnisse zeitweise oder dauernd stören können;
d)Litera düber eine wissenschaftliche, ortsfeste Beobachtungsstation (Klimastation) verfügen, die mit Registriergeräten für die Sonnenscheindauer, Strahlungsstärke, insbesondere im Ultraviolettbereich, Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit, Wind, Abkühlungsgröße und Niederschlag ausgerüstet sein muß; Staubgehalt und Verunreinigungen der Luft müssen wenigstens durch eine, gelegentlich zu wiederholende Meßreihe geprüft werden.
(3)Absatz 3Luftkurorte sind solche Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern. Luftkurorte müssen außer den Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b und cLuftkurorte sind solche Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern. Luftkurorte müssen außer den Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera b und c
a)Litera aein gesundheitsförderndes Lokalklima mit günstiger Sonnenscheindauer und Strahlungsstärke, relativer Stabilität der Witterung, gemäßigter Abkühlungsgröße, rauch- und staubarmer Luft und einer Verteilung der Niederschlagszeiten, die einen häufigen Aufenthalt im Freien gestattet, aufweisen und
b)Litera büber eine Klimastation im Sinn des Abs. 2 lit. d verfügen, wobei jedoch Registriergeräte für Strahlungsstärke, Wind und Abkühlungsgröße nicht erforderlich sind.über eine Klimastation im Sinn des Absatz 2, Litera d, verfügen, wobei jedoch Registriergeräte für Strahlungsstärke, Wind und Abkühlungsgröße nicht erforderlich sind.
In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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