§ 4 HKG 1997

HKG 1997 - Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Anerkennung als Heilpeloide

 

§ 4

 

Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird,

1.

daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist;

2.

daß es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung nötig sind;

3.

daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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