Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird,
1.Ziffer einsdaß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist;
2.Ziffer 2daß es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung nötig sind;
3.Ziffer 3daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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