Kurbezirk
(1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, ist sein Umfang (Kurbezirk) von der Landesregierung durch Verordnung genau festzusetzen.
(2) Der Kurbezirk soll das gesamte Gebiet umfassen, auf dem Einrichtungen bestehen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Die Grenzen des Kurbezirkes sind grundsätzlich vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen aber nach Möglichkeit über die Gemeindegrenzen nicht hinausgehen.
0 Kommentare zu § 17 HKG 1997