Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWird ein Gebiet als Kurort anerkannt, ist sein Umfang (Kurbezirk) von der Landesregierung durch Verordnung genau festzusetzen.
(2)Absatz 2Der Kurbezirk soll das gesamte Gebiet umfassen, auf dem Einrichtungen bestehen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Die Grenzen des Kurbezirkes sind grundsätzlich vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen aber nach Möglichkeit über die Gemeindegrenzen nicht hinausgehen.
In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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