Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen, daß die Wässer aus einem anerkannten Moorlager stammen.Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach Paragraph 4, nachzuweisen, daß die Wässer aus einem anerkannten Moorlager stammen.
(2)Absatz 2Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
(3)Absatz 3Darüber hinaus muß radioaktive Luft für Inhalationen mindestens Radon (Rn) entsprechend 1.10 -9 Curie (Ci)/Liter enthalten.
In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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