§ 5 HKG 1997

HKG 1997 - Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen

 

§ 5

 

(1) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen, daß die Wässer aus einem anerkannten Moorlager stammen.

(2) Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

(3) Darüber hinaus muß radioaktive Luft für Inhalationen mindestens Radon (Rn) entsprechend 1.10 -9 Curie (Ci)/Liter enthalten.

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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