Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des
Salzburger Gemeinderechtes
(1) Im übrigen finden auf den Kurfonds, seine Organe, seine Geschäftsführung und die staatliche Aufsicht über ihn die für die Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, geltenden, im Abs 2 angeführten gemeinderechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß anstelle der Gemeinde der Kurfonds, anstelle der Gemeindevertretung (des Gemeinderates, des Stadtsenates) die Kurkommission, anstelle des Bürgermeisters der Vorsitzende der Kurkommission sowie anstelle des Gemeindeamtes (des Magistrates) die Kurverwaltung zu treten haben. Soweit dem Kurfonds nicht nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Aufgaben der staatlichen Verwaltung zur Besorgung übertragen sind, finden auf seine Tätigkeit (§ 18 Abs 4) die Bestimmungen über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sinngemäß Anwendung.
(2) Als gemeinderechtliche Vorschriften im Sinn des Abs 1 haben zu gelten
a) | für die Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Salzburg: §§ 20, 23 Abs 1, 2 und 4, 24, 25 Abs 2 bis 8, 26, 27, 29 bis 32, 39 Abs 3, 41, 42, 47 (soweit sich diese Bestimmung auf Gemeindevertragsbedienstete bezieht), 49 bis 54, 58, 59, 61 bis 65 und 82 bis 91 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 und § 2 Abs 3 lit a des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976; | |||||||||
b) | für die Stadt Salzburg: §§ 6, 9, 10, 11 Abs 1 letzter Satz, 12, 13, 15 Abs 1 und 2, 16, 18, 20, 35, 36, 42 Abs 1 und 2, 43, 46, 56 bis 67, 68 Abs 1 bis 3, 69 und 74 bis 81 des Salzburger Stadtrechtes 1966. |
(3) Die Aufnahme von Krediten für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenkredite) bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung, insoweit der Kassenkredit 10 % der laufenden Einnahmen nicht übersteigt und bis zum 31. Oktober, der dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kredites folgt, zurückgezahlt wird. Kassenkredite, die bis zum vorgenannten Zeitpunkt nicht zurückgezahlt sind, sind auf das Ausmaß der ohne Genehmigung zulässigen neuerlichen Inanspruchnahme anzurechnen.
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