Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIm übrigen finden auf den Kurfonds, seine Organe, seine Geschäftsführung und die staatliche Aufsicht über ihn die für die Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, geltenden, im Abs. 2 angeführten gemeinderechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß anstelle der Gemeinde der Kurfonds, anstelle der Gemeindevertretung (des Gemeinderates, des Stadtsenates) die Kurkommission, anstelle des Bürgermeisters der Vorsitzende der Kurkommission sowie anstelle des Gemeindeamtes (des Magistrates) die Kurverwaltung zu treten haben. Soweit dem Kurfonds nicht nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Aufgaben der staatlichen Verwaltung zur Besorgung übertragen sind, finden auf seine Tätigkeit (§ 18 Abs. 4) die Bestimmungen über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sinngemäß Anwendung.Im übrigen finden auf den Kurfonds, seine Organe, seine Geschäftsführung und die staatliche Aufsicht über ihn die für die Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, geltenden, im Absatz 2, angeführten gemeinderechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß anstelle der Gemeinde der Kurfonds, anstelle der Gemeindevertretung (des Gemeinderates, des Stadtsenates) die Kurkommission, anstelle des Bürgermeisters der Vorsitzende der Kurkommission sowie anstelle des Gemeindeamtes (des Magistrates) die Kurverwaltung zu treten haben. Soweit dem Kurfonds nicht nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Aufgaben der staatlichen Verwaltung zur Besorgung übertragen sind, finden auf seine Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 4,) die Bestimmungen über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2Als gemeinderechtliche Vorschriften im Sinn des Abs. 1 haben zu geltenAls gemeinderechtliche Vorschriften im Sinn des Absatz eins, haben zu gelten
a)Litera afür die Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Salzburg: §§ 20, 23 Abs. 1, 2 und 4, 24, 25 Abs. 2 bis 8, 26, 27, 29 bis 32, 39 Abs. 3, 41, 42, 47 (soweit sich diese Bestimmung auf Gemeindevertragsbedienstete bezieht), 49 bis 54, 58, 59, 61 bis 65 und 82 bis 91 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 und § 2 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976;für die Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Salzburg: Paragraphen 20,, 23 Absatz eins,, 2 und 4, 24, 25 Absatz 2 bis 8, 26, 27, 29 bis 32, 39 Absatz 3,, 41, 42, 47 (soweit sich diese Bestimmung auf Gemeindevertragsbedienstete bezieht), 49 bis 54, 58, 59, 61 bis 65 und 82 bis 91 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 und Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976;
b)Litera bfür die Stadt Salzburg: §§ 6, 9, 10, 11 Abs. 1 letzter Satz, 12, 13, 15 Abs. 1 und 2, 16, 18, 20, 35, 36, 42 Abs. 1 und 2, 43, 46, 56 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 69 und 74 bis 81 des Salzburger Stadtrechtes 1966.für die Stadt Salzburg: Paragraphen 6,, 9, 10, 11 Absatz eins, letzter Satz, 12, 13, 15 Absatz eins und 2, 16, 18, 20, 35, 36, 42 Absatz eins und 2, 43, 46, 56 bis 67, 68 Absatz eins bis 3, 69 und 74 bis 81 des Salzburger Stadtrechtes 1966.
(3)Absatz 3Die Aufnahme von Krediten für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenkredite) bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung, insoweit der Kassenkredit 10 % der laufenden Einnahmen nicht übersteigt und bis zum 31. Oktober, der dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kredites folgt, zurückgezahlt wird. Kassenkredite, die bis zum vorgenannten Zeitpunkt nicht zurückgezahlt sind, sind auf das Ausmaß der ohne Genehmigung zulässigen neuerlichen Inanspruchnahme anzurechnen.
In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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