§ 12 HKG 1997

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999

Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen

sowie einer Nutzungs- oder Vertriebsbewilligung

§ 12

(1) Eine Anerkennung nach § 2 Abs 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs 1 oder § 11 Abs 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn eine für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.

a)

eine für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt oder

b)

der Landeshauptmann die Zurücknahme aus dem Titel der sanitären Aufsicht beantragt.

(2) Eine Anerkennung nach § 2 Abs 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs 1 oder § 11 Abs 1 kann von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.

(3) Die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen ist in gleicher Weise kundzumachen wie die Anerkennung.

(4) Ein Ruhen der Berechtigung nach gewerberechtlichen Bestimmungen zur Ausübung der Tätigkeiten, für die auch eine Vertriebsbewilligung nach § 11 Abs 2 erforderlich ist, zieht das Ruhen der Vertriebsbewilligung nach sich. Die Wiederaufnahme der Ausübung der Vertriebsbewilligung ist der Landesregierung binnen drei Wochen anzuzeigen.

Stand vor dem 30.04.2003

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2003

Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen

sowie einer Nutzungs- oder Vertriebsbewilligung

§ 12

(1) Eine Anerkennung nach § 2 Abs 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs 1 oder § 11 Abs 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn eine für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.

a)

eine für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt oder

b)

der Landeshauptmann die Zurücknahme aus dem Titel der sanitären Aufsicht beantragt.

(2) Eine Anerkennung nach § 2 Abs 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs 1 oder § 11 Abs 1 kann von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.

(3) Die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen ist in gleicher Weise kundzumachen wie die Anerkennung.

(4) Ein Ruhen der Berechtigung nach gewerberechtlichen Bestimmungen zur Ausübung der Tätigkeiten, für die auch eine Vertriebsbewilligung nach § 11 Abs 2 erforderlich ist, zieht das Ruhen der Vertriebsbewilligung nach sich. Die Wiederaufnahme der Ausübung der Vertriebsbewilligung ist der Landesregierung binnen drei Wochen anzuzeigen.

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