§ 13 HKG 1997

HKG 1997 - Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsKurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid auszusprechen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Anerkennungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlich sind, und der Name des Kurortes zu bestimmen.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll.
  4. (4)Absatz 4Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn in ihm insbesondere
    1. a)Litera aein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist;ein Heilvorkommen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, vorhanden ist;
    2. b)Litera bdie zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebs- bzw Aufbereitungsanlagen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind;
    3. c)Litera callgemeine hygienische Voraussetzungen erfüllt werden;
    4. d)Litera dfolgende Voraussetzungen erfüllt werden:
      1. 1.Ziffer einseine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe;
      2. 2.Ziffer 2Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung;
      3. 3.Ziffer 3die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Kursaison (§ 22);die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Kursaison (Paragraph 22,);
      4. 4.Ziffer 4das Vorhandensein einer Apotheke oder einer ausreichend mit den erforderlichen Heilmitteln ausgestatteten ärztlichen Hausapotheke im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 1.000 Kurgästen das Vorhandensein einer solchen in einem Umkreis von höchstens 5 km;
      5. 5.Ziffer 5den hygienischen Anforderungen entsprechende heizbare Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste;
      6. 6.Ziffer 6Verpflegsmöglichkeit mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist;
      7. 7.Ziffer 7das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen;
      8. 8.Ziffer 8Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr;
      9. 9.Ziffer 9das Vorhandensein entsprechender allgemein zugänglicher Grünflächen.
  5. (5)Absatz 5Die Anerkennung als Kurort ist im Landesgesetzblatt und in der “Salzburger Landes-Zeitung” kundzumachen.Die Anerkennung als Kurort ist im Landesgesetzblatt und in der “Salzburger Landes-Zeitung” kundzumachen.
In Kraft seit 01.05.2003 bis 31.12.9999
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