Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsHeilklimatische Kurorte und Luftkurorte haben alle zehn Jahre ein Gutachten vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, daß sich die klimatischen Faktoren (§ 14 Abs. 2 und 3) nicht wesentlich geändert haben.Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte haben alle zehn Jahre ein Gutachten vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, daß sich die klimatischen Faktoren (Paragraph 14, Absatz 2 und 3) nicht wesentlich geändert haben.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten ist § 9 Abs. 3, hinsichtlich der Bereithaltung der Gutachten ist § 9 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten ist Paragraph 9, Absatz 3,, hinsichtlich der Bereithaltung der Gutachten ist Paragraph 9, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 HKG 1997
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 HKG 1997 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 HKG 1997