Gutachten über klimatische Veränderungen
(1) Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte haben alle zehn Jahre ein Gutachten vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, daß sich die klimatischen Faktoren (§ 14 Abs 2 und 3) nicht wesentlich geändert haben.
(2) Hinsichtlich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten ist § 9 Abs 3, hinsichtlich der Bereithaltung der Gutachten ist § 9 Abs 4 sinngemäß anzuwenden.
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