Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird,
1.Ziffer einsdaß sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt;
2.Ziffer 2daß das Quellwasser die im Anhang 1 bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den im Anhang 1 bestimmten Mindestmengen enthält;
3.Ziffer 3daß das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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