Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsHeilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) bzw in der Nutzungsbewilligung (§ 6) unter Anführung eines allfälligen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang 2 angegeben, zu kennzeichnen.Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (Paragraph 2,) bzw in der Nutzungsbewilligung (Paragraph 6,) unter Anführung eines allfälligen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang 2 angegeben, zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der nach Absatz eins, erfolgten Kennzeichnung abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.
(3)Absatz 3Die marktschreierische Werbung für Heilvorkommen jeder Art sowie jede irreführende Werbung und die Verwendung von Laienurteilen über Behandlungserfolge mit einem Heilvorkommen in der Werbung sind verboten.
In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 HKG 1997
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 HKG 1997 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 HKG 1997