Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsHeilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung.Heilvorkommen, ausgenommen solche nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,, bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid auszusprechen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Anerkennungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind.
(3)Absatz 3Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 3, 4 und 5 durch eine Vollanalyse (im Sinn des Anhanges 3, 4 oder 6) und ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Paragraphen 3,, 4 und 5 durch eine Vollanalyse (im Sinn des Anhanges 3, 4 oder 6) und ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
(4)Absatz 4Die Landesregierung kann, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen, bestimmte natürliche Vorkommen in Ermangelung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.
(5)Absatz 5Die Anerkennung (Erklärung) als Heilvorkommen ist in der Salzburger-Landeszeitung zu verlautbaren.
In Kraft seit 01.05.2003 bis 31.12.9999
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