2. Abschnitt
Heilvorkommen
Anerkennung; Allgemeines
(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs 2 lit c, bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid auszusprechen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Anerkennungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind.
(3) Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 3, 4 und 5 durch eine Vollanalyse (im Sinn des Anhanges 3, 4 oder 6) und ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Die Landesregierung kann, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen, bestimmte natürliche Vorkommen in Ermangelung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.
(5) Die Anerkennung (Erklärung) als Heilvorkommen ist in der Salzburger-Landeszeitung zu verlautbaren.
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