Kurordnung
(1) Zur näheren Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes hat die Landesregierung nach Anhörung der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, und der gesetzlichen Berufsvertretungen für jeden Kurort durch Verordnung eine Kurordnung zu erlassen, in der insbesondere die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung der Kurkommission und über den Kurbetrieb einschließlich der Feststellung der Kursaison, das ist jener Zeitraum des Jahres, in dem vorwiegend Kurgebrauch stattfindet, zu treffen sind.
(2) In der Kurordnung kann auch bestimmt werden, daß dem Vorsitzenden der Kurkommission für die Ausübung dieser Funktion aus Mitteln des Kurfonds eine Entschädigung gebührt. Ihre Höhe darf 20 % der für die Ausübung des Amtes des Bürgermeisters nach den gemeinderechtlichen Vorschriften bestimmten Entschädigung nicht übersteigen. Auf die Flüssigmachung der Entschädigung finden die gemeinderechtlichen Vorschriften über die Entschädigung des Bürgermeisters sinngemäß Anwendung.
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