§ 22 HKG 1997

HKG 1997 - Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Kurordnung

 

§ 22

 

(1) Zur näheren Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes hat die Landesregierung nach Anhörung der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, und der gesetzlichen Berufsvertretungen für jeden Kurort durch Verordnung eine Kurordnung zu erlassen, in der insbesondere die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung der Kurkommission und über den Kurbetrieb einschließlich der Feststellung der Kursaison, das ist jener Zeitraum des Jahres, in dem vorwiegend Kurgebrauch stattfindet, zu treffen sind.

(2) In der Kurordnung kann auch bestimmt werden, daß dem Vorsitzenden der Kurkommission für die Ausübung dieser Funktion aus Mitteln des Kurfonds eine Entschädigung gebührt. Ihre Höhe darf 20 % der für die Ausübung des Amtes des Bürgermeisters nach den gemeinderechtlichen Vorschriften bestimmten Entschädigung nicht übersteigen. Auf die Flüssigmachung der Entschädigung finden die gemeinderechtlichen Vorschriften über die Entschädigung des Bürgermeisters sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 HKG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 HKG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 HKG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 HKG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 HKG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HKG 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 HKG 1997
§ 23 HKG 1997