§ 513 Geo. Aufbewahrung der Akten, Sammelakten

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Jv-Akten werden nach der Reihe der Aktenzahlen, bei Gerichtshöfen überdies getrennt nach Geschäftsgruppen (§ 11) aufbewahrt. Die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Normalien) werden bei allen Gerichten abgesondert aufbewahrt (§ 518 Abs. 2).

(2) Soweit es die bessere Übersicht erfordert und die geschäftliche Behandlung erleichtert, sind Verwaltungsakten, die denselben Gegenstand betreffen, zu einem Sammelakte zusammenzulegen. In diesem Falle wird unter das Aktenzeichen jedes Stückes die Aktenzahl des führenden Geschäftsstückes gesetzt, zum Beispiel In den Ausfertigungen, die von der Erledigung solcher Stücke hergestellt werden, wird die Aktenzahl des führenden Stückes fortgelassen.

(3) Um die Bildung von Sammelakten zu erleichtern, die alles Zusammengehörige, aber nichts Sachfremdes enthalten, haben die Gerichte ihre Berichte, die verschiedenartige Angelegenheiten betreffen (§ 178 Abs. 4), auch äußerlich zu trennen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Die Jv-Akten werden nach der Reihe der Aktenzahlen, bei Gerichtshöfen überdies getrennt nach Geschäftsgruppen (§ 11) aufbewahrt. Die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Normalien) werden bei allen Gerichten abgesondert aufbewahrt (§ 518 Abs. 2).

(2) Soweit es die bessere Übersicht erfordert und die geschäftliche Behandlung erleichtert, sind Verwaltungsakten, die denselben Gegenstand betreffen, zu einem Sammelakte zusammenzulegen. In diesem Falle wird unter das Aktenzeichen jedes Stückes die Aktenzahl des führenden Geschäftsstückes gesetzt, zum Beispiel In den Ausfertigungen, die von der Erledigung solcher Stücke hergestellt werden, wird die Aktenzahl des führenden Stückes fortgelassen.

(3) Um die Bildung von Sammelakten zu erleichtern, die alles Zusammengehörige, aber nichts Sachfremdes enthalten, haben die Gerichte ihre Berichte, die verschiedenartige Angelegenheiten betreffen (§ 178 Abs. 4), auch äußerlich zu trennen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten