§ 490 Geo. (Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz), Gemeinsame Bestimmungen über das Abstreichen im U- und Hv-Register - JUSLINE Österreich
§ 490 Geo. Gemeinsame Bestimmungen über das Abstreichen im U- und Hv-Register
Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIn den Registern U und Hv sind die Sachen als erledigt abzustreichen:
1.Ziffer einswenn der Angeklagte freigesprochen oder wenn er zwar schuldig erkannt worden ist, aber von der Verhängung einer Strafe abgesehen oder wenn nur auf eine andere als eine Geld- oder Freiheitsstrafe erkannt worden ist und in allen diesen Fällen die Entscheidung rechtskräftig ist;
2.Ziffer 2wenn die Strafsache nach der Eintragung in der für Erledigungen anderer Art bestimmten Spalte als erledigt anzusehen ist (vgl. § 485 Abs. 2);wenn die Strafsache nach der Eintragung in der für Erledigungen anderer Art bestimmten Spalte als erledigt anzusehen ist vergleiche Paragraph 485, Absatz 2,);
3.Ziffer 3im Falle der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe:
a)Litera awenn die Strafe als durch die Untersuchungs- oder Verwahrungshaft für verbüßt erklärt worden ist, wenn der Verurteilte die Freiheitsstrafe angetreten hat, wenn die Strafvollzugsanstalt dem Gerichte den Tag bekanntgegeben hat, an dem die Freiheitsstrafe im unmittelbaren Anschluß an eine andere im Vollzuge befindliche Freiheitsstrafe voraussichtlich in Vollzug gesetzt werden wird, oder wenn der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte gestorben ist;
b)Litera bwenn die Geldstrafe erlegt worden oder der zu einer Geldstrafe Verurteilte gestorben ist und sich die Geldstrafe als gegen die Rechtsnachfolger uneinbringlich erweist;
c)Litera cwenn das Urteil infolge Wiederaufnahme des Verfahrens oder vom Obersten Gerichtshof gemäß § 292 StPO. aufgehoben und für die Strafsache eine neue Registerzahl eröffnet wird;wenn das Urteil infolge Wiederaufnahme des Verfahrens oder vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 292, StPO. aufgehoben und für die Strafsache eine neue Registerzahl eröffnet wird;
d)Litera dwenn die Strafe im Gnadenwege unbedingt nachgesehen wird;
e)Litera ewenn im Falle rechtskräftigen bedingten Strafnachlasses oder bedingter Begnadigung in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag Tag und allenfalls Postzahl des Fristenvormerks eingetragen sind (§ 489 Z 3 oder 4);wenn im Falle rechtskräftigen bedingten Strafnachlasses oder bedingter Begnadigung in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag Tag und allenfalls Postzahl des Fristenvormerks eingetragen sind (Paragraph 489, Ziffer 3, oder 4);
f)Litera fwenn der Verurteilte in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen eingetragen wurde.
(2)Absatz 2Im Falle der rechtskräftigen Anordnung der Unterbringung in einem Arbeitshaus darf die Sache erst dann abgestrichen werden, wenn im Register überdies gemäß § 489 Z 1 die Postzahl ersichtlich gemacht worden ist, unter der der Verurteilte in das Arbeitshausverzeichnis eingetragen worden ist.Im Falle der rechtskräftigen Anordnung der Unterbringung in einem Arbeitshaus darf die Sache erst dann abgestrichen werden, wenn im Register überdies gemäß Paragraph 489, Ziffer eins, die Postzahl ersichtlich gemacht worden ist, unter der der Verurteilte in das Arbeitshausverzeichnis eingetragen worden ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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