Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWird eine Änderung in der Person des Eigentümers angezeigt (§ 28 LiegTeilG.) und sind nicht die Voraussetzungen der §§ 13 oder 15 ff. LiegTeilG. gegeben, so ist zunächst eine Tagsatzung zur Einvernehmung der Partei anzuordnen, um festzustellen, ob ein im Grundbuche noch nicht durchgeführtes Rechtsgeschäft vorliegt, bejahendenfalls welche Umstände auf die Dauer der vom Gerichte der säumigen Partei zur Ordnung des Grundbuchsstandes zu bestimmenden Frist von Einfluß sind. Wird ein Auftrag zur Herstellung der Grundbuchsordnung erteilt, so ist die Frist im Fristenvormerk zu überwachen.Wird eine Änderung in der Person des Eigentümers angezeigt (Paragraph 28, LiegTeilG.) und sind nicht die Voraussetzungen der Paragraphen 13, oder 15 ff. LiegTeilG. gegeben, so ist zunächst eine Tagsatzung zur Einvernehmung der Partei anzuordnen, um festzustellen, ob ein im Grundbuche noch nicht durchgeführtes Rechtsgeschäft vorliegt, bejahendenfalls welche Umstände auf die Dauer der vom Gerichte der säumigen Partei zur Ordnung des Grundbuchsstandes zu bestimmenden Frist von Einfluß sind. Wird ein Auftrag zur Herstellung der Grundbuchsordnung erteilt, so ist die Frist im Fristenvormerk zu überwachen.
(2)Absatz 2Im Sinne des Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn das Buchgericht bei einer Abhandlung wahrnimmt, daß die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist, oder als Exekutionsgericht wahrnimmt, daß der Ersteher mit dem Antrage auf Einverleibung seines Eigentums säumig ist. Sind Abhandlungs- oder Exekutionsgericht nicht Buchgericht, so haben sie das Buchgericht von solchen Wahrnehmungen zu verständigen.Im Sinne des Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn das Buchgericht bei einer Abhandlung wahrnimmt, daß die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist, oder als Exekutionsgericht wahrnimmt, daß der Ersteher mit dem Antrage auf Einverleibung seines Eigentums säumig ist. Sind Abhandlungs- oder Exekutionsgericht nicht Buchgericht, so haben sie das Buchgericht von solchen Wahrnehmungen zu verständigen.
(3)Absatz 3Betrifft ein Anmeldungsbogen bloß eine Besitzveränderung an nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken, so hat sich das Gericht, wenn hinsichtlich der angezeigten Besitzveränderung noch keine Urkunde gerichtlich hinterlegt wurde, darauf zu beschränken, den Erwerber über die Bestimmungen der §§ 434 bis 437 ABGB. zu belehren und zur Hinterlegung der Erwerbsurkunde aufzufordern.Betrifft ein Anmeldungsbogen bloß eine Besitzveränderung an nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken, so hat sich das Gericht, wenn hinsichtlich der angezeigten Besitzveränderung noch keine Urkunde gerichtlich hinterlegt wurde, darauf zu beschränken, den Erwerber über die Bestimmungen der Paragraphen 434 bis 437 ABGB. zu belehren und zur Hinterlegung der Erwerbsurkunde aufzufordern.
(4)Absatz 4Bei Änderungen des Namens des Eigentümers infolge Verehelichung, Annahme an Kindes Statt, Ehelicherklärung usw. ist die Partei zur Stellung eines geeigneten Antrages anzuleiten und in der Beschaffung der dazu notwendigen Standesurkunden tunlichst zu unterstützen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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