Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIm S-Register ist in Spalte 8 der Tag einzutragen, an dem der Konkurs aufgehoben oder das Verfahren an ein anderes Gericht abgetreten wurde.
(2)Absatz 2Im Sa-Register ist in Spalte 8 der Tag einzutragen, an dem das Ausgleichsverfahren aufgehoben, beendet, eingestellt oder abgetreten wurde.
(3)Absatz 3Im S-Register ist eine Sache abzustreichen, wenn der in Spalte 8 eingetragene Beschluß, im Sa-Register, wenn der in Spalte 8 eingetragene Beschluß oder der Beschluß über die Eröffnung eines Anschlußkonkurses gemäß § 52 Abs. 2 oder § 55e Abs. 4 AusglO. rechtskräftig geworden ist.Im S-Register ist eine Sache abzustreichen, wenn der in Spalte 8 eingetragene Beschluß, im Sa-Register, wenn der in Spalte 8 eingetragene Beschluß oder der Beschluß über die Eröffnung eines Anschlußkonkurses gemäß Paragraph 52, Absatz 2, oder Paragraph 55 e, Absatz 4, AusglO. rechtskräftig geworden ist.
(4)Absatz 4Die Eintragungen in der Spalte 9 sind auf Grund des Konkurs(Ausgleichs)ediktes vorzunehmen und bei Änderungen während des Verfahrens allenfalls unter Heranziehung der Bemerkungsspalte richtigzustellen.
(5)Absatz 5In Spalte 10 sind Bemerkungen über die Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter der Gläubiger, über den Verbleib des Aktes, dann die Aktenzeichen zusammenhängender Akten, insbesondere des dem Konkurse vorangehenden Ausgleichsverfahrens (des dem Ausgleichsverfahren nachfolgenden Konkursverfahrens), einzutragen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 438 Geo.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 438 Geo. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 438 Geo.