§ 437 Geo. Konkurs- und Ausgleichsregister

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) In das nach GeoForm. Nr. 100 zu führende S-Register sind einzutragen:

1.

Anträge von Schuldnern auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen;

2.

Beschlüsse auf Konkurseröffnung, die von Amts wegen oder auf Antrag von Gläubigern erlassen wurden.

(2) In das nach GeoForm. Nr. 101 zu führende Sa-Register sind die Anträge von Schuldnern auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens einzutragen.

(3) Der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) über das Vermögen einer Gesellschaft und der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) über das Vermögen jedes Gesellschafters sind unter besonderen Registerzahlen einzutragen, ebenso der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) hinsichtlich zweier Ehegatten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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