(1) Ergibt sich aus Anlaß eines Rechtshilfeersuchens ein Schriftenwechsel zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Gericht oder die Notwendigkeit, die Erklärung des Bundesministeriums für Justiz über die Beobachtung der Gegenseitigkeit einzuholen, oder wird wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Gerichte die Entscheidung des vorgesetzten Gerichtes (beim Ersuchen ausländischer Gerichte die Entscheidung des Oberlandesgerichtes, § 40 JN.) angerufen, so sind die auflaufenden Geschäftsstücke zu derselben Hc-Zahl zu nehmen.
(2) Sämtliche Schriftstücke sind schließlich mit urschriftlicher Erledigung dem ersuchenden Gerichte zu übersenden oder nach Inhalt des Ersuchens an eine andere Stelle weiterzuleiten. Im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr sind die Bestimmungen des Rechtshilfeerlasses und die Vorschrift des § 163 Abs. 6 zu beachten.
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