Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIn Spalte 5 des Hc-Registers ist die vorzunehmende Amtshandlung kurz zu bezeichnen, zum Beispiel „Zg. Vernehm. Rudolf Haas“. In Spalte 6 ist der Tag der Rücksendung des Aktes oder der sonstigen Erledigung einzutragen. Im Falle der Abtretung oder Weiterleitung des Ersuchens an eine andere Stelle ist deren Name beizufügen.
(2)Absatz 2Ein Namenverzeichnis wird zum Hc-Register nicht geführt, doch kann der Gerichtsvorsteher anordnen, daß die ersuchenden Stellen alphabetisch verzeichnet werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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