§ 310 Geo. Exekution und einstweilige Verfügung

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Pfändung des Anspruches auf Ausfolgung eines Verwahrnisses oder der Vollzug eines Drittverbotes mittels einstweiliger Verfügung ist durch Zustellung des gerichtlichen Verbotes an das Verwahrschaftsgericht als bewirkt anzusehen. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist jedoch auch an die Verwahrungsabteilung zuzustellen und von dieser zu dem Akt der Verwahrschaftsmasse zu nehmen. Das Verwahrschaftsgericht hat der Verwahrungsabteilung unverzüglich die im Hinblick auf die Pfändung (einstweilige Verfügung) erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die Verwahrungsabteilung hat jedoch vom Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses (Pfändung, einstweilige Verfügung) mit der Ausfolgung bis auf Weisung des Verwahrschaftsgerichtes vorläufig zuzuwarten und die Pfändung (einstweilige Verfügung) vorläufig vorzumerken.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 310 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 310 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 310 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 310 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 310 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 309 Geo.
§ 311 Geo.