Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsInländisches Geld ist, wenn der Beschluß nicht ausnahmsweise etwas anderes verfügt, sofort nach Einlangen des Ausfolgeauftrages, bei wiederkehrenden Ausfolgungen nach Eintritt der Fälligkeit, dem Empfangsberechtigten zu übersenden, und zwar mit Postscheck, wenn aber der Empfangsberechtigte ein Postscheckkonto besitzt, durch Überweisung auf dessen Konto, allenfalls mit einem von ihm beigebrachten Erlagschein (Erlagscheinüberweisung). Der vorherigen Einsendung einer Empfangsbestätigung des Empfangsberechtigten bedarf es nicht.
(2)Absatz 2Die Versendekosten und Verwahrungsgebühren (§§ 351 ff.) sind von dem auszufolgenden Betrag abzuziehen.Die Versendekosten und Verwahrungsgebühren (Paragraphen 351, ff.) sind von dem auszufolgenden Betrag abzuziehen.
(3)Absatz 3Die Anschrift in dem von der Verwahrungsabteilung auszufertigenden Scheck (der Überweisung), in der auszufertigenden Zahlungs- oder Gutschriftsanweisung und in dem von der Partei beigebrachten Erlagschein muß mit der Bezeichnung des Empfangsberechtigten im Ausfolgeauftrag genau übereinstimmen. Auf dem Abschnitt des verwendeten Einzelschecks (der Einzelüberweisung) oder Erlagscheines sind die erforderlichen Angaben über Gegenstand und Zweck der Übersendung zu machen.
(4)Absatz 4Ordnet das Gericht ausnahmsweise die persönliche Ausfolgung an, so ist nach § 323 vorzugehen.Ordnet das Gericht ausnahmsweise die persönliche Ausfolgung an, so ist nach Paragraph 323, vorzugehen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 320 Geo.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 320 Geo. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 320 Geo.