(1) Inländisches Geld ist, wenn der Beschluß nicht ausnahmsweise etwas anderes verfügt, sofort nach Einlangen des Ausfolgeauftrages, bei wiederkehrenden Ausfolgungen nach Eintritt der Fälligkeit, dem Empfangsberechtigten zu übersenden, und zwar mit Postscheck, wenn aber der Empfangsberechtigte ein Postscheckkonto besitzt, durch Überweisung auf dessen Konto, allenfalls mit einem von ihm beigebrachten Erlagschein (Erlagscheinüberweisung). Der vorherigen Einsendung einer Empfangsbestätigung des Empfangsberechtigten bedarf es nicht.
(2) Die Versendekosten und Verwahrungsgebühren (§§ 351 ff.) sind von dem auszufolgenden Betrag abzuziehen.
(3) Die Anschrift in dem von der Verwahrungsabteilung auszufertigenden Scheck (der Überweisung), in der auszufertigenden Zahlungs- oder Gutschriftsanweisung und in dem von der Partei beigebrachten Erlagschein muß mit der Bezeichnung des Empfangsberechtigten im Ausfolgeauftrag genau übereinstimmen. Auf dem Abschnitt des verwendeten Einzelschecks (der Einzelüberweisung) oder Erlagscheines sind die erforderlichen Angaben über Gegenstand und Zweck der Übersendung zu machen.
(4) Ordnet das Gericht ausnahmsweise die persönliche Ausfolgung an, so ist nach § 323 vorzugehen.
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