Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Auftrag darf die Ausfolgung nicht von Bedingungen abhängig machen, deren Erfüllung zu beurteilen der Verwahrungsabteilung überlassen wird.
(2)Absatz 2Macht das Gericht die Ausfolgung von der Rechtskraft seines Beschlusses abhängig, so ist der Ausfolgeauftrag der Verwahrungsabteilung erst nach Eintritt und mit der Bestätigung der Rechtskraft zuzustellen. Trägt das Gericht der Verwahrungsabteilung auf, einen Teil der Ausfolgungen sofort, einen anderen Teil nach Rechtskraft des Beschlusses zu vollziehen, so hat es den Beschluß der Verwahrungsabteilung sofort zuzustellen aber beizufügen, daß es den Eintritt der Rechtskraft nachträglich mitteilen wird.
(3)Absatz 3Bei Vornahme von Ausbesserungen im Ausfolgeauftrag muß der ursprüngliche Wortlaut lesbar bleiben. In der für die Verwahrungsabteilung bestimmten Ausfertigung ist die Ausbesserung durch Beisetzung des Datums, der eigenhändigen Unterschrift des Richters und des besonderen Gerichtssiegels zu bestätigen. Das gleiche gilt für Ergänzungen des Ausfolgeauftrages.
In Kraft seit 01.01.1953 bis 31.12.9999
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