(1) Die Umsatzgeschäfte werden nur auf Grund richterlichen Auftrages vorgenommen, sofern sich nicht die Notwendigkeit zur Vornahme aus den Wertpapieren selbst ergibt, oder es sich um Geschäfte handelt, zu deren Vornahme in einer zu amtlichen Verlautbarungen bestimmten Zeitung aufgefordert wurde.
(2) In den gerichtlichen Aufträgen zur Vornahme von Umsatzgeschäften sind diese sowie die etwaigen besonderen Bedingungen ihrer Durchführung bestimmt anzugeben und die betreffenden Wertgegenstände genau (§§ 299 und 318) zu bezeichnen.
(3) Mit dem Auftrage zur Vornahme von Umsatzgeschäften darf das Gericht nur Aufträge zur gerichtlichen Hinterlegung oder sofortigen Erfolglassung der Umsatzgegenstände oder der erzielten Gegenwerte verbinden.
(4) Kann die Höhe des Gegenwertes in dem gerichtlichen Auftrage nicht ziffernmäßig angeführt werden, so bedarf es, auch wenn der Gegenwert in Bargeld besteht, keines weiteren gerichtlichen Beschlusses zur Angabe des Betrages (Deckungsbeschluß), wenn dieser durch die Bankrechnung oder den Abrechnungszettel der Sparkasse belegt ist.
(5) Eines besonderen Empfangsauftrages bedarf es auch dann nicht, wenn das wieder erlegte Einlagebuch infolge Zinsenzuschreibung auf einen höheren Betrag lautet als sich aus dem gerichtlichen Beschluß ergibt.
(6) Über die Durchführung der Umsatzgeschäfte hat die Verwahrungsabteilung dem Verwahrschaftsgericht zu berichten.
(7) Die Bestimmungen der §§ 312 und 313 gelten sinngemäß für den Rechnungsführer; er darf Umsatzgeschäfte nur auf Grund schriftlichen richterlichen Auftrages vornehmen.
0 Kommentare zu § 313 Geo.