Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Ausfolgeauftrag muß den Empfangsberechtigten nach Namen, Beruf und Wohnort genau bezeichnen. Soll an einen Machthaber ausgefolgt werden, so muß dieser im Auftrag ausdrücklich genannt sein. Die Ausfolgung an andere als im Auftrag genannte Personen ist unzulässig. Soll persönlich ausgefolgt werden (Behebung, § 323), so muß auch dann eine physische Person als empfangsberechtigt angegeben sein, wenn die Ausfolgung an eine Firma oder eine Körperschaft verfügt wird.Der Ausfolgeauftrag muß den Empfangsberechtigten nach Namen, Beruf und Wohnort genau bezeichnen. Soll an einen Machthaber ausgefolgt werden, so muß dieser im Auftrag ausdrücklich genannt sein. Die Ausfolgung an andere als im Auftrag genannte Personen ist unzulässig. Soll persönlich ausgefolgt werden (Behebung, Paragraph 323,), so muß auch dann eine physische Person als empfangsberechtigt angegeben sein, wenn die Ausfolgung an eine Firma oder eine Körperschaft verfügt wird.
(2)Absatz 2Wird die Ausfolgung an ein Amt angeordnet, so hat die persönliche Ausfolgung (§ 323) an den Amtsvorstand oder eine nach amtlichen Urkunden zum Empfange von Werten berechtigte Amtsperson zu geschehen.Wird die Ausfolgung an ein Amt angeordnet, so hat die persönliche Ausfolgung (Paragraph 323,) an den Amtsvorstand oder eine nach amtlichen Urkunden zum Empfange von Werten berechtigte Amtsperson zu geschehen.
(3)Absatz 3Soll ein Verwahrnis an einen Vollstrecker zur Vornahme einer Exekutionshandlung ausgefolgt werden, so hat das Verwahrschaftsgericht die Ausfolgung „an den Vollstrecker des . . . gerichtes“ ohne Anführung eines Namens anzuordnen. Die Verwahrungsabteilung hat dann an die Person auszufolgen, die den Bedingungen des § 323 entspricht. Zur Berichtigung der Verwahrungsgebühr ist der betreibende Gläubiger vom Exekutionsgericht zu verhalten; dies hat das Verwahrschaftsgericht zu überwachen. Im Ausfolgeauftrag ist erforderlichenfalls auszusprechen, daß die Verwahrungsgebühr zu stunden ist.Soll ein Verwahrnis an einen Vollstrecker zur Vornahme einer Exekutionshandlung ausgefolgt werden, so hat das Verwahrschaftsgericht die Ausfolgung „an den Vollstrecker des . . . gerichtes“ ohne Anführung eines Namens anzuordnen. Die Verwahrungsabteilung hat dann an die Person auszufolgen, die den Bedingungen des Paragraph 323, entspricht. Zur Berichtigung der Verwahrungsgebühr ist der betreibende Gläubiger vom Exekutionsgericht zu verhalten; dies hat das Verwahrschaftsgericht zu überwachen. Im Ausfolgeauftrag ist erforderlichenfalls auszusprechen, daß die Verwahrungsgebühr zu stunden ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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