(1) Ist ein Verwahrnis einer Substitution oder einer gleichzuhaltenden Anordnung (§ 158 Abs. 1 AusstreitG.) unterworfen oder wird es durch Exekution oder einstweilige Verfügung getroffen (§ 310), so hat das Verwahrschaftsgericht (§ 285 Abs. 3) der Verwahrungsabteilung aufzutragen, bei der Masse im Hinterlegungsmassebuch (§ 334) oder im Hinterlegungsgeldbuch (§ 335) das Substitutionsband oder das Ausfolgeverbot vorzumerken. Das Verwahrschaftsgericht kann auch die Vormerkung anderer Rechtsverhältnisse an dem Verwahrnis und die Löschung von Vormerkungen auftragen. Gegenstand einer Vormerkung können demnach auch sein: Die außergerichtliche Veräußerung der Verwahrnisse, ihre Verpfändung, die Einraumung eines Fruchtgenußrechtes, eine letztwillige Beschränkung usw.
(2) Ein gerichtlicher Auftrag zu wiederkehrenden Ausfolgungen oder zu wiederkehrenden Umsatzgeschäften (§ 318 Abs. 2 und 3) ist auch ohne besondere Weisung von der Verwahrungsabteilung vorzumerken.
(3) In anderen Fällen hat das Gericht zugleich mit der Weisung den Wortlaut der Vormerkung in bestimmter, möglichst kurzer Fassung vorzuschreiben. Bezieht sich das vorzumerkende Rechtsverhältnis nicht auf die ganze Masse, so ist im Beschluß der Teil, wofür die Vormerkung zu gelten hat, genau zu bezeichnen.
(4) Über den Vollzug jeder Vormerkung hat die Verwahrungsabteilung dem Gericht zu berichten.
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