§ 319 Geo. Arten der Ausfolgung

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
§ 319.Paragraph 319,

Auszufolgen sind:

  1. 1.Ziffer einsGeldbeträge
    1. a)Litera aim Postscheckverkehr,
    2. b)Litera bdurch bare Einzahlung beim Postamt auf Erlagschein oder Postanweisung,
    3. c)Litera causnahmsweise, besonders in außergewöhnlich dringenden Fällen, durch persönliche Ausfolgung (Behebung).
  2. 2.Ziffer 2Wertpapiere, Juwelen und andere Kostbarkeiten
    1. a)Litera adurch Übersenden mit eingeschriebenem Brief, Wertbrief oder Paket mit Wertangabe,
    2. b)Litera bdurch persönliche Ausfolgung (Behebung).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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