§ 319 Geo. Arten der Ausfolgung

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Auszufolgen sind:

1.

Geldbeträge

a)

im Postscheckverkehr,

b)

durch bare Einzahlung beim Postamt auf Erlagschein oder Postanweisung,

c)

ausnahmsweise, besonders in außergewöhnlich dringenden Fällen, durch persönliche Ausfolgung (Behebung).

2.

Wertpapiere, Juwelen und andere Kostbarkeiten

a)

durch Übersenden mit eingeschriebenem Brief, Wertbrief oder Paket mit Wertangabe,

b)

durch persönliche Ausfolgung (Behebung).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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