§ 312 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Verwahrungsabteilungen haben an den hinterlegten Gegenständen die erforderlichen Umsatzgeschäfte zu besorgen. Solche Umsatzgeschäfte sind insbesondere:

1.

Die Besorgung von Geldeinlagen, Zinsenzuschreibungen, Geldbehebungen, Kündigungen sowie Sperren und Freischreibungen von Einlagebüchern bei Sparkassen und anderen Geldanstalten;

2.

Ankäufe und Verkäufe von Wertpapieren und Zahlungsmitteln fremder Währung und die Umwechslung solcher Zahlungsmittel;

3.

Einlösung, Umtausch und Vorlage zur Abstempelung von Wertpapieren, Einlösung fälliger und Beschaffung neuer Zins-, Gewinn- und Anteilscheine und die Beschaffung neuer Zinsscheinbogen und Erneuerungsscheine;

4.

Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Wertpapiere, Ausüben von Bezugsrechten u. dgl.

(2) Die Verwahrungsabteilungen haben Umsatzgeschäfte der in Abs. 1 bezeichneten Art in der Regel durch das Postsparkassenamt ausführen zu lassen, sofern nicht Umstände des Falles die Inanspruchnahme einer anderen Verwahrungsabteilung oder einer Bank als zweckmäßiger erscheinen lassen oder es sich nicht um Geschäfte handelt, wozu das Postsparkassenamt nach seinen Geschäftsbestimmungen nicht berufen ist.

(3) Der Oberlandesgerichtspräsident kann mit Banken besondere Vereinbarungen über den Vollzug von Umsatzgeschäften treffen. Soweit es an solchen Vereinbarungen mangelt, gilt als Regel, daß die Verwahrungsabteilung den Kaufpreis sowie den Kauf- oder Tauschgegenstand nur gegen gleichzeitige Übernahme des Gegenwertes oder einer anderen Deckung zu übergeben hat. Sind die von der Verwahrungsabteilung benötigten Wertpapiere nicht sofort verfügbar, so hat sie lediglich einen Kaufauftrag zu erteilen und erst nach Einlangen der bestellten Wertpapiere das Umsatzgeschäft zu vollziehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 312 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 312 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 312 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 312 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 312 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Geo. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 311 Geo.
§ 313 Geo.