§ 315 Geo. (Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz), Ausfolgung aus Verwahrungsabteilungen; Ausfolgeauftrag (Erfolglassungsauftrag) - JUSLINE Österreich
§ 315 Geo. Ausfolgung aus Verwahrungsabteilungen; Ausfolgeauftrag (Erfolglassungsauftrag)
Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Verwahrungsabteilungen dürfen ein Verwahrnis nur nach einem schriftlichen Auftrag des Verwahrschaftsgerichtes ausfolgen. Eine Ausfertigung des Ausfolgeauftrages ist der Verwahrungsabteilung, eine zweite dem Empfangsberechtigten und, wenn der Erleger eine von diesem verschiedene Person ist, auch jenem zuzustellen. Die für die Verwahrungsabteilung bestimmte Ausfertigung hat der Richter (Vorsitzende) zu unterschreiben (§ 79 Abs. 2 GOG., § 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 4); sie ist mit dem besonderen Siegel (§ 68 Abs. 2) zu versehen und darf nicht der Partei zum Überbringen an die Verwahrungsabteilung überlassen werden.Die Verwahrungsabteilungen dürfen ein Verwahrnis nur nach einem schriftlichen Auftrag des Verwahrschaftsgerichtes ausfolgen. Eine Ausfertigung des Ausfolgeauftrages ist der Verwahrungsabteilung, eine zweite dem Empfangsberechtigten und, wenn der Erleger eine von diesem verschiedene Person ist, auch jenem zuzustellen. Die für die Verwahrungsabteilung bestimmte Ausfertigung hat der Richter (Vorsitzende) zu unterschreiben (Paragraph 79, Absatz 2, GOG., Paragraph 149, Absatz eins, Litera a und Absatz 4,); sie ist mit dem besonderen Siegel (Paragraph 68, Absatz 2,) zu versehen und darf nicht der Partei zum Überbringen an die Verwahrungsabteilung überlassen werden.
(2)Absatz 2Haben zur Ausführung des gerichtlichen Beschlusses andere Stellen mitzuwirken (ist zum Beispiel eine Sperre oder Freischreibung zu bewirken oder ist das Verwahrnis einer anderen Stelle zu übersenden), so sind auch die Ausfertigungen für diese anderen Stellen der Verwahrungsabteilung zum Weiterbefördern zuzustellen.
(3)Absatz 3Der Ausfolgeauftrag muß den Empfangsberechtigten (§ 317), den Gegenstand, der auszufolgen ist (§ 318), und die Masse, worin dieser Gegenstand erliegt, genau bezeichnen.Der Ausfolgeauftrag muß den Empfangsberechtigten (Paragraph 317,), den Gegenstand, der auszufolgen ist (Paragraph 318,), und die Masse, worin dieser Gegenstand erliegt, genau bezeichnen.
(4)Absatz 4Wird die Ausfolgung auf Einschreiten einer Partei bewilligt, so ist gekürzte Ausfertigung nach § 79 letzter Absatz GOG. zulässig, wenn das in den Schriftsätzen und Halbschriften enthaltene Begehren einen sachgemäß gefaßten und klaren Auftrag an die Verwahrungsabteilung enthält und wenn dem Begehren vollständig stattgegeben wird. Das besondere Siegel ist auch auf diesen gekürzten Ausfertigungen anzubringen (§ 151 Abs. 2).Wird die Ausfolgung auf Einschreiten einer Partei bewilligt, so ist gekürzte Ausfertigung nach Paragraph 79, letzter Absatz GOG. zulässig, wenn das in den Schriftsätzen und Halbschriften enthaltene Begehren einen sachgemäß gefaßten und klaren Auftrag an die Verwahrungsabteilung enthält und wenn dem Begehren vollständig stattgegeben wird. Das besondere Siegel ist auch auf diesen gekürzten Ausfertigungen anzubringen (Paragraph 151, Absatz 2,).
(5)Absatz 5Die Aufträge zur Vornahme von Umsatzgeschäften (§§ 312 und 313) müssen auch den Bestimmungen über Ausfolgeaufträge entsprechen.Die Aufträge zur Vornahme von Umsatzgeschäften (Paragraphen 312 und 313) müssen auch den Bestimmungen über Ausfolgeaufträge entsprechen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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