§ 310 Geo. Exekution und einstweilige Verfügung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Pfändung des Anspruches auf Ausfolgung eines Verwahrnisses oder der Vollzug eines Drittverbotes mittels einstweiliger Verfügung ist durch Zustellung des gerichtlichen Verbotes an das Verwahrschaftsgericht als bewirkt anzusehen. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist jedoch auch an die Verwahrungsabteilung zuzustellen und von dieser zu dem Akt der Verwahrschaftsmasse zu nehmen. Das Verwahrschaftsgericht hat der Verwahrungsabteilung unverzüglich die im Hinblick auf die Pfändung (einstweilige Verfügung) erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die Verwahrungsabteilung hat jedoch vom Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses (Pfändung, einstweilige Verfügung) mit der Ausfolgung bis auf Weisung des Verwahrschaftsgerichtes vorläufig zuzuwarten und die Pfändung (einstweilige Verfügung) vorläufig vorzumerken.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

Die Pfändung des Anspruches auf Ausfolgung eines Verwahrnisses oder der Vollzug eines Drittverbotes mittels einstweiliger Verfügung ist durch Zustellung des gerichtlichen Verbotes an das Verwahrschaftsgericht als bewirkt anzusehen. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist jedoch auch an die Verwahrungsabteilung zuzustellen und von dieser zu dem Akt der Verwahrschaftsmasse zu nehmen. Das Verwahrschaftsgericht hat der Verwahrungsabteilung unverzüglich die im Hinblick auf die Pfändung (einstweilige Verfügung) erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die Verwahrungsabteilung hat jedoch vom Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses (Pfändung, einstweilige Verfügung) mit der Ausfolgung bis auf Weisung des Verwahrschaftsgerichtes vorläufig zuzuwarten und die Pfändung (einstweilige Verfügung) vorläufig vorzumerken.

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