§ 296 Geo. Abholung der Wertsendung von der Post

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Verschlossen aufgegebene Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe sind nach dem Abholen vom Rechnungsführer (von den übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung) auf die Unverletztheit der Verpackung (des Umschlages) und des Verschlusses (der Siegel) zu prüfen und sodann zu öffnen. Der Inhalt ist zu prüfen und ein Anstand dem Gerichtsvorsteher (Leiter der Verwahrungsabteilung) zu melden. Ist die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt, so hat sie der Rechnungsführer in Gegenwart des Gerichtsvorstehers oder dessen Stellvertreters zu öffnen. Der Gerichtsvorsteher hat gegebenenfalls den Erlag bei der Verwahrungsabteilung zu veranlassen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

Verschlossen aufgegebene Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe sind nach dem Abholen vom Rechnungsführer (von den übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung) auf die Unverletztheit der Verpackung (des Umschlages) und des Verschlusses (der Siegel) zu prüfen und sodann zu öffnen. Der Inhalt ist zu prüfen und ein Anstand dem Gerichtsvorsteher (Leiter der Verwahrungsabteilung) zu melden. Ist die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt, so hat sie der Rechnungsführer in Gegenwart des Gerichtsvorstehers oder dessen Stellvertreters zu öffnen. Der Gerichtsvorsteher hat gegebenenfalls den Erlag bei der Verwahrungsabteilung zu veranlassen.

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