§ 44 GVBG

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

in der Entlohnungs-
stufe

Entlohnungsgruppe

E 2c

Euro

1

1979,6

2

2003,0

3

2026,5

4

2055,1

5

2084,1

6

2116,5

7

2148,0

8

2180,6

(1) Als Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen außer den im § 2 Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen noch nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

a) bei männlichen Bewerbern die Ableistung des Grundwehrdienstes;

b) ein Höchstalter von 30 Jahren;

c) eine Mindestgröße von 168 cm, bei weiblichen Bewerbern eine Mindestgröße von 163 cm.

(2) Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen ihren Dienst in Uniform erst nach einer Grundschulung im Ausmaß von mindestens 12 Monaten versehen.

(3) Von der im Abs. 1 lit.a geforderten Voraussetzung kann bei Personen, die auf Grund ihres Alters zum Grundwehrdienst nicht mehr eingezogen wurden, Abstand genommen werden, soferne bei diesen die erforderliche Vertrautheit im Umgang mit Waffen gewährleistet ist.

(4) Die Vertragsbediensteten im Gemeindewachdienst sind bis zurNach Ablegung der Dienstprüfung für eingeteilte Gemeindewachebeamtehat die Entlohnung nach folgender Entlohnungsgruppeder Verwendungsgruppe E 2c2b gemäß § 24a der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 zu entlohnen:

in der Entlohnungs-
stufe

Entlohnungsgruppe

E 2c

Euro

1

1.809,6

2

1.833,0

3

1.856,5

4

1.885,1

5

1.914,1

6

1.946,5

7

1.978,0

8

2.010,6

Nach Ablegung der Dienstprüfung hat die Entlohnung nach der Verwendungsgruppe E 2b gemäß § 24a der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 zu erfolgen.

erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022

in der Entlohnungs-
stufe

Entlohnungsgruppe

E 2c

Euro

1

1979,6

2

2003,0

3

2026,5

4

2055,1

5

2084,1

6

2116,5

7

2148,0

8

2180,6

(1) Als Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen außer den im § 2 Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen noch nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

a) bei männlichen Bewerbern die Ableistung des Grundwehrdienstes;

b) ein Höchstalter von 30 Jahren;

c) eine Mindestgröße von 168 cm, bei weiblichen Bewerbern eine Mindestgröße von 163 cm.

(2) Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen ihren Dienst in Uniform erst nach einer Grundschulung im Ausmaß von mindestens 12 Monaten versehen.

(3) Von der im Abs. 1 lit.a geforderten Voraussetzung kann bei Personen, die auf Grund ihres Alters zum Grundwehrdienst nicht mehr eingezogen wurden, Abstand genommen werden, soferne bei diesen die erforderliche Vertrautheit im Umgang mit Waffen gewährleistet ist.

(4) Die Vertragsbediensteten im Gemeindewachdienst sind bis zurNach Ablegung der Dienstprüfung für eingeteilte Gemeindewachebeamtehat die Entlohnung nach folgender Entlohnungsgruppeder Verwendungsgruppe E 2c2b gemäß § 24a der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 zu entlohnen:

in der Entlohnungs-
stufe

Entlohnungsgruppe

E 2c

Euro

1

1.809,6

2

1.833,0

3

1.856,5

4

1.885,1

5

1.914,1

6

1.946,5

7

1.978,0

8

2.010,6

Nach Ablegung der Dienstprüfung hat die Entlohnung nach der Verwendungsgruppe E 2b gemäß § 24a der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 zu erfolgen.

erfolgen.

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