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(1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und KrankenpflegeKompetenz bei Notfällen umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.:
1. | Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und | |||||||||
2. | eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen. |
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne desgemäß Abs. 1 sindZ 2 umfassen insbesondere
1. |
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2. |
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3. |
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(1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und KrankenpflegeKompetenz bei Notfällen umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.:
1. | Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und | |||||||||
2. | eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen. |
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne desgemäß Abs. 1 sindZ 2 umfassen insbesondere
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