§ 14a GuKG Kompetenz bei Notfällen

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
  2. (1)Absatz einsDie Kompetenz bei Notfällen umfasst:
    1. 1.Ziffer einsErkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
    2. 2.Ziffer 2eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen.
  3. (2)Absatz 2Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne desgemäß Abs. 1 sindZ 2 umfassen insbesondereLebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne desgemäß Absatz eins, sindZiffer 2, umfassen insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
    2. 1.Ziffer einsHerzdruckmassage und Beatmung,
    3. 2.Ziffer 2die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten undoder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
    4. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Sauerstoff.

Stand vor dem 01.08.2016

In Kraft vom 31.12.2009 bis 01.08.2016
  1. (1)Absatz einsDie Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
  2. (1)Absatz einsDie Kompetenz bei Notfällen umfasst:
    1. 1.Ziffer einsErkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
    2. 2.Ziffer 2eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen.
  3. (2)Absatz 2Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne desgemäß Abs. 1 sindZ 2 umfassen insbesondereLebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne desgemäß Absatz eins, sindZiffer 2, umfassen insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
    2. 1.Ziffer einsHerzdruckmassage und Beatmung,
    3. 2.Ziffer 2die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten undoder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
    4. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Sauerstoff.

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