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(1) Die Ausübungpflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfaßtumfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und KontrolleEvaluation aller pflegerischen Maßnahmen im intra-(Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und extramuralen Bereich (Pflegeprozeß)Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und -beratungGesundheitsberatung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer AufgabenPflegeforschung.
(2) Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen im Rahmen der Pflege.
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßtGesundheits- und Krankenpflege insbesondere:
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10. | Anleitung und Überwachung | |||||||||
11. | Anleitung, Begleitung und | |||||||||
12. |
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13. | Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz, | |||||||||
14. | Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen, | |||||||||
15. | Anwendung komplementärer Pflegemethoden, | |||||||||
16. | Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement, | |||||||||
17. | Psychosoziale Betreuung in der Gesundheits- und Krankenpflege. |
(1) Die Ausübungpflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfaßtumfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und KontrolleEvaluation aller pflegerischen Maßnahmen im intra-(Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und extramuralen Bereich (Pflegeprozeß)Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und -beratungGesundheitsberatung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer AufgabenPflegeforschung.
(2) Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen im Rahmen der Pflege.
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßtGesundheits- und Krankenpflege insbesondere:
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13. | Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz, | |||||||||
14. | Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen, | |||||||||
15. | Anwendung komplementärer Pflegemethoden, | |||||||||
16. | Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement, | |||||||||
17. | Psychosoziale Betreuung in der Gesundheits- und Krankenpflege. |