§ 14 GuKG Pflegerische Kernkompetenzen

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozeß), die Gesundheitsförderung und -beratung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege.
  2. (2)Absatz 2Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsErhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese),
    2. 2.Ziffer 2Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose),
    3. 3.Ziffer 3Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung),
    4. 4.Ziffer 4Durchführung der Pflegemaßnahmen,
    5. 5.Ziffer 5Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation),
    6. 6.Ziffer 6Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen,
    7. 7.Ziffer 7psychosoziale Betreuung,
    8. 8.Ziffer 8Dokumentation des Pflegeprozesses,
    9. 9.Ziffer 9Organisation der Pflege,
    10. 10.Ziffer 10Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3c,Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß Paragraphen 3 a bis 3c,
    11. 11.Ziffer 11Anleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung und
    12. 12.Ziffer 12Mitwirkung an der Pflegeforschung.
  3. (1)Absatz einsDie pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung.
  4. (2)Absatz 2Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsGesamtverantwortung für den Pflegeprozess,
    2. 2.Ziffer 2Planung und Durchführung von Pflegeinterventionen bzw. -maßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3Unterstützung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens,
    4. 4.Ziffer 4Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes,
    5. 5.Ziffer 5theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation,
    6. 6.Ziffer 6Beratung zur Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Organisation und Durchführung von Schulungen,
    7. 7.Ziffer 7Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung und Prävention,
    8. 8.Ziffer 8Erstellen von Pflegegutachten,
    9. 9.Ziffer 9Delegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der Pflegesituation,
    10. 10.Ziffer 10Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3d,Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß Paragraphen 3 a bis 3d,
    11. 11.Ziffer 11Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden,
    12. 12.Ziffer 12ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement,
    13. 13.Ziffer 13Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz,
    14. 14.Ziffer 14Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen,
    15. 15.Ziffer 15Anwendung komplementärer Pflegemethoden,
    16. 16.Ziffer 16Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement,
    17. 17.Ziffer 17Psychosoziale Betreuung in der Gesundheits- und Krankenpflege.

Stand vor dem 01.08.2016

In Kraft vom 31.12.2009 bis 01.08.2016
  1. (1)Absatz einsDie Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozeß), die Gesundheitsförderung und -beratung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege.
  2. (2)Absatz 2Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsErhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese),
    2. 2.Ziffer 2Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose),
    3. 3.Ziffer 3Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung),
    4. 4.Ziffer 4Durchführung der Pflegemaßnahmen,
    5. 5.Ziffer 5Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation),
    6. 6.Ziffer 6Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen,
    7. 7.Ziffer 7psychosoziale Betreuung,
    8. 8.Ziffer 8Dokumentation des Pflegeprozesses,
    9. 9.Ziffer 9Organisation der Pflege,
    10. 10.Ziffer 10Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3c,Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß Paragraphen 3 a bis 3c,
    11. 11.Ziffer 11Anleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung und
    12. 12.Ziffer 12Mitwirkung an der Pflegeforschung.
  3. (1)Absatz einsDie pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung.
  4. (2)Absatz 2Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsGesamtverantwortung für den Pflegeprozess,
    2. 2.Ziffer 2Planung und Durchführung von Pflegeinterventionen bzw. -maßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3Unterstützung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens,
    4. 4.Ziffer 4Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes,
    5. 5.Ziffer 5theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation,
    6. 6.Ziffer 6Beratung zur Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Organisation und Durchführung von Schulungen,
    7. 7.Ziffer 7Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung und Prävention,
    8. 8.Ziffer 8Erstellen von Pflegegutachten,
    9. 9.Ziffer 9Delegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der Pflegesituation,
    10. 10.Ziffer 10Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3d,Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß Paragraphen 3 a bis 3d,
    11. 11.Ziffer 11Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden,
    12. 12.Ziffer 12ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement,
    13. 13.Ziffer 13Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz,
    14. 14.Ziffer 14Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen,
    15. 15.Ziffer 15Anwendung komplementärer Pflegemethoden,
    16. 16.Ziffer 16Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement,
    17. 17.Ziffer 17Psychosoziale Betreuung in der Gesundheits- und Krankenpflege.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten