Gesamte Rechtsvorschrift GSLG 1969

Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

GSLG 1969
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 7. Oktober 1969 über land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz — GSLG 1969)

Stammfassung: LGBl. Nr. 21/1970 (VI. GPStLT EZ 825)

§ 1 GSLG 1969 § 1


(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

1.

eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;

2.

eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;

3.

die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;

4.

die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund

zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.

(3) Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.

(4) Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grund bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 2 GSLG 1969 § 2


(1) Auf Antrag der Eigentümer, Nutzungsberechtigten (einschließlich jener nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 1/1983) oder Bestandnehmer von Grundstücken ist ein Bringungsrecht unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 einzuräumen, wenn

1.

die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

2.

dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

(2) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne dieses Gesetzes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung BGBl. Nr. 419/1996, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, und des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes in der geltenden Fassung anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Andere für die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne dieses Gesetzes erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der Behörde einzuholen, in deren Zuständigkeit diese Angelegenheit fällt. Die Agrarbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Anfallende Kosten hat der Bringungsrechtswerber zu tragen.

(3) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt. Durch oder über einen Hofraum oder zu einem Wohnhaus gehörigen eingefriedeten Garten darf ein Bringungsrecht nur mit Zustimmung des Eigentümers oder dann eingeräumt werden, wenn infolge der Geländebeschaffenheit keine andere Bringungsmöglichkeit besteht.

(4) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes kann auch durch ein Parteienübereinkommen eingeräumt werden. Dieses Übereinkommen bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Agrarbehörde; diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 und des § 3 vorliegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2013, LGBl. Nr. 71/2017

§ 3 GSLG 1969 § 3


(1) Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte sind so festzusetzen, daß

1.

die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen,

2.

weder Menschen noch Sachen gefährdet werden,

3.

fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

4.

möglichst geringe Kosten verursacht werden.

(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen bestimmten Zeitraum einzuräumen.

(3) Die Agrarbehörde hat Bringungsrechte, die auf Antrag der Nutzungsberechtigten oder Bestandnehmer eingeräumt werden, auf die Dauer dieses Rechtsverhältnisses zu beschränken. Die Einräumung bedarf der Zustimmung des Eigentümers der in Nutzung oder Bestand gegebenen Grundstücke, dem im gesamten Verfahren Parteistellung zukommt. Er kann die Zustimmung nur dann versagen, wenn bei Einräumung des Bringungsrechtes Weganlagen errichtet bzw. ausgebaut werden, die nach Beendigung des Nutzungs- oder Pachtverhältnisses für die Bewirtschaftung seiner Liegenschaft nicht erforderlich sind.

§ 4 GSLG 1969 § 4


Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen (z. B. Seilriesen).

§ 5 GSLG 1969 § 5


(1) Auf Seilwegen, deren technische Ausstattung hinreichend Sicherheit bietet (§ 6 Abs. 3), ist von der Agrarbehörde die unentgeltliche Beförderung folgender Personen zu gestatten:

1.

der Eigentümer, Pächter und Fruchtnießer der begünstigten Grundstücke, sonstigen Nutzungsberechtigten sowie Hausangehörigen und Arbeitskräften dieser Personen;

2.

der Personen, die von den in Z 1 angeführten Personen eingeladen werden, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt;

3.

der Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Gesundheits- und Veterinärwesens, geboten erscheint.

(2) Dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis steht auch die Benützung eines unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Weges zu.

§ 6 GSLG 1969 § 6


(1) An die Bewilligung der Agrarbehörde sind gebunden:

1.

die Errichtung und Änderung eines Seilweges;

2.

die Benützung eines Seilweges (Benützungsbewilligung).

(2) Der Bescheid nach Abs. 1 Z 1 hat Vorschreibungen über den Betrieb (Abs. 3 und 4), die Erhaltung (Abs. 5) und Beaufsichtigung (Abs. 6) zu enthalten.

(3) Die Benützung von Seilwegeanlagen setzt voraus, daß die technische Ausstattung ausreichende Sicherheit bietet. Für Seilwege sind Vorschriften hinsichtlich des Bauverbots- und Sicherheitsbereiches, des Bauentwurfes, der allgemeinen Bauvorschriften, der Stationsbauwerke, der Streckenbauwerke, der maschinellen Ausrüstung, der Seile und Seilbefestigungen, der Fahrbetriebsmittel, der Sicherheits-, Signal- und Bergeeinrichtungen, der Wartung sowie hinsichtlich des Betriebspersonals und der Betriebsvorschriften von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(4) Eine Personenbeförderung im Sinne des § 5 ist nur dann zulässig, wenn sie in dem nach Abs. 1 Z 2 zu erlassenden Bescheid ausdrücklich gestattet wird.

(5) Seilwegeanlagen sind stets im konsensmäßigen Zustand zu erhalten. Wird eine solche Anlage von mehreren Personen betrieben, ohne daß eine Bringungsgemeinschaft vorliegt, sind in dem nach Abs. 1 Z 1 ergehenden Bescheid Regelungen hinsichtlich der Erhaltungspflicht zu treffen.

(6) Wenn die Agrarbehörde bei einem Seilweg, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet wurde, Mängel feststellt, sind von dieser die zur Behebung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge hat die Agrarbehörde bis zur Behebung der Mängel die Benützung einzuschränken oder zu untersagen.

§ 7 GSLG 1969 § 7


(1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine Entschädigung.

(2) Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, hat die Agrarbehörde eine Geldentschädigung festzusetzen, bei deren Bemessung zu berücksichtigen sind:

1.

bei verbauungsfähigen Grundstücken in einem zur Verbauung bestimmten Gebiet, bei Hofräumen, bei Grundstücken, die gewerblichen Betriebsanlagen oder Bergbauzwecken dienen, ein der Art der Inanspruchnahme entsprechender Teil des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Grundfläche. Der Verkehrswert ist jener Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände zu erzielen wäre. Außer Betracht bleiben ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie Wertsteigerungen durch die Bringungsanlage;

2.

bei anderen nicht unter Z 1 fallenden Grundstücken, also auch bei forstwirtschaftlichen Grundstücken, der Ertragswert der in Anspruch genommenen Grundflächen. Der Ertragswert ist jener Nutzen, den die Grundfläche bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung dem Eigentümer nachhaltig gewähren kann;

3.

allfällige zusätzliche, in Z 1 nicht berücksichtigte Wertminderungen und Wirtschaftserschwernisse, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet;

4.

darüber hinausgehende Nachteile, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer erleiden.

§ 8 GSLG 1969 § 8


(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 1), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche.

(2) Können die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden, so hat der Eigentümer auch Anspruch auf die Einlösung der Restflächen, soweit sie für eine zweckmäßige Bewirtschaftung nicht mehr geeignet sind.

(3) Der Einlösungspreis ist, soweit hier-über ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, von der Agrarbehörde auf Grund des Verkehrswertes unter Berücksichtigung der im § 7 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 angeführten Umstände festzusetzen.

(4) Findet die Einlösung nach Abs. 1 statt, erIöschen hinsichtlich der eingelösten Grundflächen die darauf haftenden Pfandrechte und Reallasten. Die Bezahlung und Verteilung des Einlösungspreises hat unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010, zu erfolgen.

(5) Wird die Einlösung nach Abs. 2 begehrt, so hat der Eigentümer die Einwilligung der bücherlich Berechtigten zur lastenfreien Abschreibung des Grundstückes nachzuweisen.

(6) Verträge zur Einlösung von Grundflächen (Abs. 1 bis 5) können vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden und sind von Amts wegen durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 139/2013

§ 9 GSLG 1969 § 9


(1) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten gegen angemessene Schadloshaltung (Abs. 2) enteignet werden, wenn nach § 8 Abs. 1

1.

nur Teilstücke von der Bringungsgemeinschaft durch Einlösung erworben werden können und das Eigentum an der restlichen Bringungstrasse zur Vermeidung einer Zersplitterung nötig ist oder

2.

bereits mehr als die Hälfte der Länge der Bringungstrasse eingelöst wurde.

(2) Für den Fall der Gewährung einer Geldentschädigung hat sich deren Ermittlung sinngemäß nach den Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010, zu richten.

(3) Findet die Enteignung nach Abs. 1 statt, erlöschen hinsichtlich der enteigneten Grundflächen die darauf haftenden Pfandrechte und Reallasten. Die Bezahlung und Verteilung der Geldentschädigung (Abs. 2) hat unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010, zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 139/2013

§ 10 GSLG 1969 § 10


(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 2), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.

(2) Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage im Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes zukommt.

(3) Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen.

(4) Für die Festsetzung des Anteilsverhältnisses sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(5) Dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke gebührt eine Entschädigung nach § 7.

§ 11 GSLG 1969 § 11


(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung oder Begründung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf An-trag den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist das Bringungsrecht auf Antrag aufzuheben.

(2) Die Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes kann auch im Wege eines Parteienübereinkommens erfolgen. Ein solches Übereinkommen bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Hiebei ist auf die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 Bedacht zu nehmen.

(3) Im Falle des Abs. 1 können auf Antrag die Beseitigung der Bringungsanlage sowie die Rückgabe der eingelösten oder enteigneten Grundflächen angeordnet werden. Die Beseitigung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben darf insbesondere dann nicht angeordnet werden, wenn Kosten entstünden, die im Verhältnis zum Erfolg unwirtschaftlich sind oder wenn der Fortbestand der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zur Abwendung von Gefahren für Menschen und Sachen erforderlich ist. In diesem Fall ist der notwendige Erhaltungsaufwand vom bisher Berechtigten zu tragen.

(4) Ist die weitere Erhaltung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse der Anrainer erforderlich, so können die Gebietskörperschaften oder die Anrainer die Überlassung dieser Anlage in ihr Eigentum gegen eine Entschädigung nach § 7 verlangen. Die weitere Erhaltung obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

(5) Die Rückgabe eingelöster oder enteigneter Grundstücke an den früheren Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger hat gegen eine Entschädigung, die nach dem Wert der Grundfläche und unter Bedachtnahme auf die Höhe der seinerzeitigen Entschädigung festzusetzen ist, zu erfolgen.

(6) Bringungsrechte können nicht ersessen werden. Eine Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt.

§ 12 GSLG 1969 § 12


Felddienstbarkeiten können ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung geregelt oder aufgehoben werden, wenn sie durch die Einräumung eines Bringungsrechtes teilweise oder ganz entbehrlich werden.

§ 13 GSLG 1969 § 13


Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine Bringungsanlage errichtet wird, haben im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 2 geleisteten Entschädigung die Verwendung der bei der Herstellung der Anlage anfallenden Baustoffe (z. B. Steine, Schotter, Humus) für die Zwecke dieser Anlage zu dulden. Dies gilt nicht für das bei der Schlägerung einer Bringungstrasse anfallende Holz. Eine Verwendung des gesamten Materials für Teile der Bringungstrasse, die nicht auf Grundstücken des Eigentümers liegen, ist mit Genehmigung der Agrarbehörde gegen angemessene Entschädigung (§ 7 Abs. 2) zulässig; dasselbe gilt für Material, das sich neben der Bringungstrasse befindet.

§ 14 GSLG 1969 § 14


(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 1) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 2) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft. Die Bringungsgemeinschaft entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Bringungsrecht eingeräumt wird. Dieser Bescheid hat auch das Arbeitsverhältnis (§ 16 Abs. 2) zu bestimmen.

(2) In eine Bringungsgemeinschaft können die Eigentümer auch anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke von Amts wegen als Mitglieder einbezogen werden, wenn die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht.

(3) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen, wobei sie hinsichtlich ihrer Aufgaben den Rahmen dieses Gesetzes nicht überschreiten darf. Kommt über das Ausmaß der Aufwendungen eine Einigung nicht zustande, hat die Agrarbehörde hierüber bescheidmäßig zu entscheiden.

(4) Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.

§ 15 GSLG 1969 § 15


(1) Organe der Bringungsgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und ein Ausschuß, bestehend aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer und allfälligen weiteren Mitgliedern, welcher von der Mitgliederversammlung zu bestellen ist. Dem Ausschuß darf höchstens die Hälfte der Mitglieder angehören; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn wegen einer geringen Anzahl von Mitgliedern die Funktionen des Obmannes, Obmannstellvertreters, Kassiers und Schriftführers nicht besetzt werden können.

(2) Liegt die Zahl der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft unter 10, so sind neben dem Obmann, Obmannstellvertreter und Kassier weitere Organe nur bei Bedarf zu bestellen; mehrere Funktionen können vereinigt werden, wobei jedoch die Funktion des Obmannes stets von der des Kassiers getrennt sein muß.

(3) Die Agrarbehörde hat die Mitgliederversammlung zur Wahl der Organe und zur Beschlußfassung über die Satzung mit dem nach § 14 Abs. 1 ergehenden Bescheid einzuberufen.

(4) Die Organe nach Abs. 1 und 2 sind nach folgenden Grundsätzen zu wählen:

1.

Die Wahl ist von der Agrarbehörde zu leiten;

2.

jedem Eigentümer steht als Mitglied eine Stimme zu; Miteigentümer haben zusammen nur eine Stimme;

3.

als gewählt gelten jene Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.

(5) Die Satzung darf dem Inhalt dieses Gesetzes nicht widersprechen und hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

den Namen, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft;

2.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder;

3.

die Organe, deren Bestellung und Aufgabenbereich;

4.

das Abstimmungsverhältnis bei der Beschlußfassung;

5.

die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Bringungsgemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten;

6.

im Falle der Auflösung der Bringungsgemeinschaft die Regelung ihrer Verbindlichkeiten und die Liquidierung ihres Vermögens.

(6) Dem Ausschuß, falls kein solcher besteht der Mitgliederversammlung, obliegt die Beschlußfassung über jene Angelegenheiten, die laut Satzung von der Besorgung durch den Obmann oder andere Organe ausgenommen sind.

(7) Vertretungshandlungen, die der Bringungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit vom Obmann und einem weiteren Ausschußmitglied vorzunehmen; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.

§ 16 GSLG 1969 § 16


(1) Die Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1 und 2 genannten Grundstücken verbunden.

(2) Das Anteilsverhältnis, das ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, ist entweder im Wege eines Parteienübereinkommens oder von Amts wegen festzulegen. Hiebei ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen und insbesondere auf Ausmaß und Wert der erschlossenen Fläche und Wegbenützung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch deren Auflösung, durch Austritt mit Zustimmung der Bringungsgemeinschaft oder durch agrarbehördliche Verfügung. Eine solche Verfügung hat bescheidmäßig zu erfolgen und ist dann zu erlassen, wenn die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für ein Bringungsrecht nicht mehr vorliegen.

§ 17 GSLG 1969 § 17


(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Beitragsleistung mit Ausnahme allfälliger Rückstände erlischt mit dem Ausscheiden aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung.

(2) Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzuIegen.

(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172. Den Bringungsgemeinschaften wird gemäß § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege gewährt.

§ 18 GSLG 1969 § 18


(1) Wenn die Agrarbehörde feststellt, daß eine Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, vernachlässigt, ist die Bringungsgemeinschaft von der Agrarbehörde zu verhalten, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft zu bewerkstelligen oder die Benützung der Anlage zu untersagen.

(2) Unterläßt die Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben, so kann die Agrarbehörde einen Sachwalter bestellen und diesen mit den Befugnissen der Organe auf Kosten der Bringungsgemeinschaft betrauen.

§ 19 GSLG 1969 § 19


(1) Zur Durchführung diese Gesetzes ist die Agrarbehörde zuständig.

(2) Auf Antrag ist unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die

1.

Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;

2.

Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;

3.

zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach § 15 Abs. 5 Z 5 beigelegt werden konnten.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der FassungLGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 139/2013

§ 19a GSLG 1969 Übermittlungspflicht


Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen aller in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

§ 20 GSLG 1969 § 20


(1) Während des Verfahrens sind die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen sowie Vermessungszeichen anzubringen. Der Grundeigentümer ist vom Betreten der Grundstücke vorher mündlich oder schriftlich zu verständigen; bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen.

(2) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zu diesem Zeitpunkt ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen.

(3) Für die Ermittlung der Entschädigung nach Abs. 2 sind die Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung eines amtlichen Sachverständigen mit Bescheid zu bestimmen.

2.

(Anm.: entfallen)

3.

An die Stelle einer Geldentschädigung kann eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn dies wirtschaftlich zweckmäßiger und zumutbar ist.

4.

Für die Entscheidungen nach Z 1 bis 3 ist die Agrarbehörde zuständig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 139/2013

§ 21 GSLG 1969 § 21


(1) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

(2) Die während des Verfahrens durch Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(3) Die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen und Vergleiche können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine Störung der Arbeiten zu besorgen ist.

§ 22 GSLG 1969 § 22


(1) Der Bestand und die Wirksamkeit eines Bringungsrechtes ist von dessen Eintragung in die öffentlichen Bücher unabhängig.

(2) Werden durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so hat sie die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Das Bringungsrecht ist im Grundbuch ersichtlich zu machen, wenn nicht aus den Verhältnissen in der Natur auf sein Bestehen geschlossen werden kann; das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von der Agrarbehörde festzustellen.

(4) Die nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBI. Nr. 53/1934, im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und die Ersichtlichmachungen der Zugehörigkeit zu einer Güter- und Seilwegegenossenschaft sind von Amts wegen zu löschen; die Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 39, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß von der Löschung einer Dienstbarkeit auch die Agrarbehörde zu verständigen ist. Die Löschung hat die Aufhebung des Bringungsrechtes nicht zur Folge (§ 27 Abs. 3).

§ 23 GSLG 1969 § 23


(1) Die zur Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- und Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem solche Maßnahmen verfügt werden, dem Gericht und dem Vermessungsamt einzusenden.

(2) Die durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen sind auf Grund der von der Agrarbehörde übermittelten Urkunden von Amts wegen anzuordnen. Bei solchen Eintragungen findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

§ 24 GSLG 1969 § 24


Die Eigentümer von Liegenschaften, mit denen Nutzungsrechte im Sinne des § 1 des Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983, LGBl. Nr. 1/1983, verbunden sind und deren Rechte durch ein Bringungsrechtsverfahren berührt werden, haben in diesem Verfahren Parteistellung. Auf ihre Rechte hat die Agrarbehörde von Amts wegen Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

§ 25 GSLG 1969


Wer

1.

eine Bringungsanlage nach § 6 ohne Bewilligung der Agrarbehörde errichtet, abändert oder benützt;

2.

den Anordnungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder der gemäß § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung ergangen sind, zuwiderhandelt;

3.

die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen im § 20 eingeräumten Befugnisse auszuüben;

4.

Vermessungszeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz verwendet werden, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 750,– zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 58/2000

§ 27 GSLG 1969


(1) Die Stammfassung des Gesetzes ist mit 12. März 1970 in Kraft getreten.

(2) Gleichzeitig verliert das Gesetz vom 10. April 1934, LGBI. Nr. 53, seine Geltung.

(3) Bringungsrechte und Bringungsgenossenschaften im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1934, LGBI. Nr. 53, gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Die gemäß § 14 Abs. 6 und § 21 Abs. 1, LGBl. Nr. 53/1934, entstandenen Vorzugspfandrechte sind aufgehoben; diesbezügliche Eintragungen im Grundbuch sind von Amts wegen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 39, zu löschen.

(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 78/2001 bei den Agrarbehörden anhängig werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 78/2001

§ 28 GSLG 1969 Inkrafttreten von Novellen


(1) Die Neufassung des § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 25 Abs. 1 sowie die Aufhebung der Überschrift,1. Abschnitt‘ im Artikel I, des § 19 Abs. 3 und 4, des § 25 Abs. 2 und 3 und der Bezeichnung,Abs.1‘ und des § 26 und dessen Überschrift sowie der Überschrift,2. Abschnitt‘ durch die Novelle LGBl. Nr. 2/1983 ist am 28. Jänner 1983 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung des § 25 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die Änderung bzw. Neufassung des § 2 Abs. 2 und 3 erster Satz und des § 27 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2001, in Kraft.

(4) Die Änderung des § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 3, der Überschrift des III. Hauptstücks, des § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und § 24 sowie der Entfall des § 20 Abs. 3 Z 2 und die Einfügung des § 19a durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 2 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2013, LGBl. Nr. 71/2017

Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1969) Fundstelle


Gesetz vom 7. Oktober 1969 über land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz — GSLG 1969)

Stammfassung: LGBl. Nr. 21/1970 (VI. GPStLT EZ 825)

Änderung

LGBl. Nr. 2/1983 (X. GPStLT EZ 221)

LGBl. Nr. 58/2000 (XIII. GPStLT EZ 1439)

LGBl. Nr. 78/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 233/1 AB EZ 233/8)

LGBl. Nr. 139/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2224/1 AB EZ 2224/2) (CELEX-Nr. 32011L0092)

LGBl. Nr. 71/2017 (XVII. GPStLT AA EZ 178/1 AB EZ 178/8)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten