(1) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten gegen angemessene Schadloshaltung (Abs. 2) enteignet werden, wenn nach § 8 Abs. 1
1. | nur Teilstücke von der Bringungsgemeinschaft durch Einlösung erworben werden können und das Eigentum an der restlichen Bringungstrasse zur Vermeidung einer Zersplitterung nötig ist oder | |||||||||
2. | bereits mehr als die Hälfte der Länge der Bringungstrasse eingelöst wurde. |
(2) Für den Fall der Gewährung einer Geldentschädigung hat sich deren Ermittlung sinngemäß nach den Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010, zu richten.
(3) Findet die Enteignung nach Abs. 1 statt, erlöschen hinsichtlich der enteigneten Grundflächen die darauf haftenden Pfandrechte und Reallasten. Die Bezahlung und Verteilung der Geldentschädigung (Abs. 2) hat unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010, zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 139/2013
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