§ 4 GSLG 1969 § 4

GSLG 1969 - Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen (z. B. Seilriesen).

In Kraft seit 12.03.1970 bis 31.12.9999
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