§ 24 GSLG 1969 § 24

GSLG 1969 - Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Eigentümer von Liegenschaften, mit denen Nutzungsrechte im Sinne des § 1 des Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983, LGBl. Nr. 1/1983, verbunden sind und deren Rechte durch ein Bringungsrechtsverfahren berührt werden, haben in diesem Verfahren Parteistellung. Auf ihre Rechte hat die Agrarbehörde von Amts wegen Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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