(1) Zur Durchführung diese Gesetzes ist die Agrarbehörde zuständig.
(2) Auf Antrag ist unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
1. | Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen; | |||||||||
2. | Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen; | |||||||||
3. | zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach § 15 Abs. 5 Z 5 beigelegt werden konnten. |
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der FassungLGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 139/2013
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