§ 5 GSLG 1969 § 5

GSLG 1969 - Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Auf Seilwegen, deren technische Ausstattung hinreichend Sicherheit bietet (§ 6 Abs. 3), ist von der Agrarbehörde die unentgeltliche Beförderung folgender Personen zu gestatten:

1.

der Eigentümer, Pächter und Fruchtnießer der begünstigten Grundstücke, sonstigen Nutzungsberechtigten sowie Hausangehörigen und Arbeitskräften dieser Personen;

2.

der Personen, die von den in Z 1 angeführten Personen eingeladen werden, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt;

3.

der Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Gesundheits- und Veterinärwesens, geboten erscheint.

(2) Dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis steht auch die Benützung eines unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Weges zu.

In Kraft seit 12.03.1970 bis 31.12.9999
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