(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung oder Begründung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf An-trag den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist das Bringungsrecht auf Antrag aufzuheben.
(2) Die Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes kann auch im Wege eines Parteienübereinkommens erfolgen. Ein solches Übereinkommen bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Hiebei ist auf die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 Bedacht zu nehmen.
(3) Im Falle des Abs. 1 können auf Antrag die Beseitigung der Bringungsanlage sowie die Rückgabe der eingelösten oder enteigneten Grundflächen angeordnet werden. Die Beseitigung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben darf insbesondere dann nicht angeordnet werden, wenn Kosten entstünden, die im Verhältnis zum Erfolg unwirtschaftlich sind oder wenn der Fortbestand der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zur Abwendung von Gefahren für Menschen und Sachen erforderlich ist. In diesem Fall ist der notwendige Erhaltungsaufwand vom bisher Berechtigten zu tragen.
(4) Ist die weitere Erhaltung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse der Anrainer erforderlich, so können die Gebietskörperschaften oder die Anrainer die Überlassung dieser Anlage in ihr Eigentum gegen eine Entschädigung nach § 7 verlangen. Die weitere Erhaltung obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
(5) Die Rückgabe eingelöster oder enteigneter Grundstücke an den früheren Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger hat gegen eine Entschädigung, die nach dem Wert der Grundfläche und unter Bedachtnahme auf die Höhe der seinerzeitigen Entschädigung festzusetzen ist, zu erfolgen.
(6) Bringungsrechte können nicht ersessen werden. Eine Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt.
0 Kommentare zu § 11 GSLG 1969